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SFV informiert über Trikotwerbung    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 8. November 2017

Das Verbot des Trikotsponsors des SV Oberwürzbach durch den Saarländischen Fußballverband zieht große mediale Kreise. Am Mittwochabend informierte der SFV die Vereine über die Richtlinien zur Trikotwerbung. SCB-Online veröffentlicht das Schreiben im Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren,
aus aktuellem Anlass möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, dass Trikotwerbung gem. unserer Satzung grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Der SFV-Vorstand hat daher sogenannte Leitlinien festgelegt, wie Trikotwerbung nicht erfolgen darf.
Gemäß § 10 „der Allgemeinverbindlichen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung“ gilt:

Die Werbung darf nicht gegen die allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral oder die gesetzlichen Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen. Die Werbung für starke Alkoholika oder für Tabakwaren und ihre Hersteller sowie für Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Tabakwaren ist, ist unzulässig. Werbung mit politischem, religiösem oder rassistischem Inhalt oder zugunsten von Sekten wird nicht gestattet. Bei Jugendmannschaften ist darüber hinaus die Werbung für Glücksspiel und Sportwetten sowie für jegliche Alkoholika unzulässig.

Ergänzend zu diesen Bestimmungen des DFB wird der SFV zudem keine Werbung, die in Konkurrenz zu Saartoto steht, zulassen. Gerade im Saarland kommt dem Fußball und anderen Sportarten durch die Regelung des „Sportachtels“ eine besondere Bedeutung zu. Der SFV und damit auch Sie als Verein profitieren in hervorgehobener Position von Saartoto.

Wir bitten Sie eindringlich, dies zu beachten. Wir behalten uns entsprechende Maßnahmen vor, sollten wir Kenntnis unzulässiger Werbung erhalten. Ebenso bitten wir Sie die nachfolgenden Hinweise (Auszug aus § 11 „der Allgemeinverbindlichen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung“ des DFB) zur „Werbefläche und Positionierung“ zu beachten:

§ 11 Werbefläche und Positionierung
1. Die Form der Werbung ist frei. Sie ist jedoch grundsätzlich (siehe Nr. 2.) nur auf der Vorderseite des Hemdes und in einer Größe von maximal 200 cm2*cm
a) auf dem Brustteil zentriert und in horizontaler Ausrichtung oder
b) auf der rechten oder linken Körperhälfte oder in zentraler Position in vertikaler Ausrichtung zulässig.
Werbung auf anderen Bestandteilen der Spielkleidung ist, mit Ausnahme der Werbung für den Sportartikelhersteller gemäß Ziffer V., nur dann zulässig, wenn es sich um Sponsoring-Maßnahmen im Rahmen einer Gruppenvermarktung einzelner oder mehrerer Wettbewerbe handelt. Für die Werbung auf dem Trikotärmel gilt Nr. 2.
2. Werbung auf dem Trikotärmel ist grundsätzlich nur für einen gemeinsamen Liga-, Spielklassen- oder Wettbewerbs-Sponsor zulässig. Die Werbefläche des Trikotärmels darf jeweils 100 cm*cm nicht überschreiten. Ist die Werbefläche nicht umrandet, wird sie durch die engstmöglichen geraden Linien begrenzt, die um sie gezogen werden können.
3. Alle Darstellungen, die im Grunddesign des Hemdes nicht vorhanden sind, sowie die Herstellerkennung müssen einen deutlich sichtbaren Abstand, mindestens aber 5 cm, zur Werbefläche haben.





 
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Autor:
Marc Schaber, 8. November 2017

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