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FAQs zu den derzeit gültigen Bestimmungen    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 10. März 2021

Am Montag, den 8. März 2021 traten im Saarland erste leichte Lockerungen für den Sport in Kraft. Dennoch bleiben wichtige Fragen offen. Nachfolgend werden wichtige Fragen zum Sportbetrieb im Saarland geklärt. Die FAQs basieren auf der Verordnung des Landes zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 06. März 2021. Diese Aufstellung basiert auf den Hinweisen des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport (§ 7 Abs. 5 VO-CP) und ist ohne Gewähr:

Welche Regelungen gelten seit dem 6. März 2021 aktuell im Saarland?
Der Freizeitsport- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen ist Individualsport, sowie kontaktfreier Sport mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten. Für Kinder bis 14 Jahre ist kontaktfreier Sport mit bis zu 10 Kindern exklusive einer Aufsichtsperson erlaubt. Unter kontaktfreien Sport fallen klassischerweise Individualsportarten wie z.B. Laufen, Reiten, Golf, Tennis, Leichtathletik u.s.w. Kontaktfreier Sport ist aber auch für ausgewählte Trainingsformen im Mannschaftssport möglich, so könnte ein Fußballtraining durch Laufen, Tore schießen, Passspiel und ähnliche abstandwahrende Übungen abgehalten werden.

Folgende Voraussetzungen müssen somit eingehalten werden:

- Die Ausübung des Sports allein, zu zweit, mit dem eigenen Hausstand oder in der oben genannten altersspezifischen Gruppengröße ist zulässig.
- Jeglicher Sport- und Trainingsbetrieb soll kontaktlos durchgeführt werden. Ausnahmen stellen der familiäre Bezugskreis dar.
- Zuschauer sind nicht zugelassen.

Darüber hinaus sind alle Sportanlagen, mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel zu schließen.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

- Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz 2 VO-CP bleibt unberührt,
- konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
- Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
- keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs und
- Ausschluss von Zuschauern.

Für diese Sportler ist die Nutzung der grundsätzlich geschlossenen gedeckten Sportanlagen gestattet.

Zum Berufssport gehören, oder sind gleichzusetzen alle Kaderathletinnen und Kaderathleten der Olympia-/Paralympics-, Perspektiv-, Nachwuchs- und Landeskader sowie die 1. bis 3. Liga in allen olympischen und nicht olympischen Sportarten, und die vierte Liga im Männerfußball (Regionalliga).

Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports, kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des erforderlichen Mindestabstandes erteilen.


Darf ein Trainer ein Geschwisterpaar oder ein Ehepaar trainieren?
Ja, in einer kontaktfreien Sportausübung darf ein Trainer ein Geschwisterpaar oder ein Ehepaar trainieren.

Wieviel Personen dürfen in einer Sportstätte trainieren?
Ist die Sportanlage räumlich so ausgestaltet, dass mehrere Personen (z.B. zwei 2er- Gruppierungen) getrennt voneinander trainieren können, ohne dass diese miteinander in Kontakt kommen, so kann auf oder in einer Sportanlage auch mit mehreren Personen trainiert werden. Beispiele: Golfplatz, Tennisplatz unter freiem Himmel mit mehreren Plätzen etc. Im Ein- und Ausgangsbereich und in den sanitären Anlagen muss die Einhaltung der geltenden Bestimmungen streng gewahrt werden.

Wer ist für die Öffnung und Schließung von Sportstätten zuständig?
In der Regel ist derjenige zuständig, der die Sportstätte unterhält oder betreibt. Die Ortspolizeibehörden können in ihrer Zuständigkeit jederzeit kontrollieren, dass alle Vorgaben der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingehalten werden.

Welche Unterscheidung gilt für Sport in der Öffentlichkeit und Sport auf Sportanlagen/in Sportstätten?
Seit dem 16. Dezember sind gedeckte Sportanlagen für den Amateursport geschlossen. Eine Ausnahme gilt für den Berufs- und Kadersport. Es ist immer auf die geltenden Abstandsregelungen und die Einhaltung der Hygienestandards zu achten. Unter freiem Himmel in der Öffentlichkeit und auf Sportstätten ist die sportliche Betätigung nach Maßgabe der unter 1 genannten Voraussetzungen zulässig.

Welche Vorgaben gibt es für Vereinsgaststätten?
Gaststätten sowie sonstige Gastronomiebetriebe sind seit dem 2. November 2020. geschlossen. Darunter fallen auch Vereinsgaststätten. Diese Fragen klärt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

Am Freitag, den 12. März 2021, um 17:00 Uhr bietet der Saarländische Fußballverband zu diesem Thema eine Videosprechstunde an (Link zur Videosprechstunde) an. Dort beantworten die Vorstandsmitglieder Nicole Recktenwald (Vorsitzende Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball), Rainer Lauffer (Verbandsjugendleiter), Josef Kreis (Vorsitzender Verbandsspielausschuss) und Mitarbeiter der Geschäftsstelle die Fragen der Anwesenden.
„Wir möchten unseren Vereinen mit Rat zur Seite stehen, um möglichst viele offene Fragen den Trainingsbetrieb betreffend zu beantworten. Wir wollen auch darüber hinaus gehende Fragen sammeln und mit den Verantwortlichen diskutieren. Ich würde mich freuen, wenn möglichst viele von unserem Informationsangebot Gebrauch machen würden“, so Heribert Ohlmann, Präsident des SFV.





 
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Autor:
Marc Schaber, 10. März 2021

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