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Verbandstag: Diese Änderungen können kommen!    [Ändern]

 Es ist angerichtet: Der Verbandstag steht in der kommenden Woche auf dem Programm und natürlich ist es nicht nur für die Vereinsvertreter wichtig um was es in Püttlingen gehen wird!



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VERFASST VON Marc Schaber, 23. Mai 2014

Der Verbandstag 2014 steht am 31. Mai 2014 ab 9:00 Uhr in Püttlingen auf dem Terminkalender und wie bei jedem Verbandstag wird es für die vielen Vereinsvertreter einiges zu entscheiden geben und auch einige möglicherweise weitreichende Entscheidungen können getroffen werden. SCB-Online erklärt kurz, welche Anträge der Versammlung vorgelegt wurden und welche Entscheidungen neben den Neuwahlen zu treffen sind, die auch die Fußballer im Bliestal möglicherweise beeinflussen können.



In der kommenden Woche treffen sich die Vereinsvertreter der saarländischen Fußballvereine in Püttlingen zum Verbandstag



Zunächst werden die Mitglieder des Verbandsvorstandes ihre Berichte abgeben, ehe Neuwahlen auf dem Programm stehen: Es folgt die Neuwahl des Verbandsvorstandes (mit Ausnahme des Verbandsschiedsrichter-Obmannes und der Ehrenpräsidenten), der Vorsitzenden und der Beisitzer das Verbandsgerichts und der Verbandsspruchkammern, des Spielleiters der Saarlandliga und der Verbandsligen und der Vereinsvertreter für den Ehrenrat, ehe es zu den Anträgen geht. Zum Einen werden so zunächst Änderungen in den Satzungen des Saarländischen Fußballverbandes, die vom SFV-Vorstand vorgeschlagen werden. Diese Änderungen betreffen zum großen Teil Änerderungen die Vorgehensweise im DFBnet betreffen, des weiteren wurden in §2 der Satzung des SFV Werte wie Toleranz, Fairplay und Pflege des Ehrenamtes nun schriftlich verankert. Im Folgenden wurden in der Satzung einige Ämter umbenannt und die Bezeichnungen den Gegebenheiten angepasst, so heißen Jugendgruppenleiter jetzt Jugendstaffelleiter und ähnliches, diese Änderungen sollten aber nur wenige Auswirkungen auf das tägliche Vereinsleben haben.

Des Weiteren werden einige Änderungen vorgeschlagen, im Folgenden werden einige davon im Wortlaut vorgestellt (Änderungen unterstrichen), es geht dabei zum Einen um ein Zweitspielrecht für Aktive, ein frühes Spielrecht für A-Junioren und den Spielerwechsel in der Kreisliga A:


Grundsätzliches:

- §20 Spielordnung:

(1) Die Spielberechtigung wird durch Vorlage des Spielerpasses oder durch die Spielberechtigungsliste nachgewiesen.
(2) Der Spielerpass muss mindestens folgende Erkennungsmerkmale und Daten des Inhabers enthalten: Lichtbild Zeitgemäßes Lichtbild; das Lichtbild des Spielers ist vom Verein dauerhaft auf dem Spielerpass anzubringen.



Spielberechtigung von A-Junioren:

A-Junioren sollen zukünftig noch früher aktive spielen, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen und nur für erste Mannschaften:

- §21 Spielordnung:

(6) A-Junioren des älteren Jahrgangs und solchen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann eine Spielerlaubnis für alle Herrenmannschaften ihres Vereins erteilt werden. Die Spielerlaubnis für Junioren-Mannschaften bleibt daneben bestehen. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist grundsätzlich spielberechtigt für die Aktiven-Mannschaften seines Vereins. Für A-Junioren, die einer Jugend-Förder-Gemeinschaft (JFG) angehören, gelten jedoch vorrangig die Vorschriften des § 21 der Jugendordnung in Verbindung mit den Richtlinien für Junioren-Förder-Gemeinschaften.
(7) A-Junioren des jüngeren Jahrgangs kann eine Spielerlaubnis für die erste Amateurmannschaft erteilt werden, wenn sie einer DFB-Auswahl oder einer SFV-Auswahl angehören oder eine Spielerlaubnis für einen Lizenzverein bzw. für einen Amateurverein mit Leistungszentrum besitzen. Die Spielerlaubnis für die zweite Amateurmannschaft kann nur erteilt werden, wenn diese Mannschaft mindestens der 5. Spielklassenebene angehört.
(8) Besteht für A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder in einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen der Verbandsjugendausschuss eine Spielerlaubnis für eine Amateurmannschaft erteilen. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit ist auch dann gegeben, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist.
(9) B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs kann Spielerlaubnis für alle Frauenmannschaften ihres Vereins erteilt werden. B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs kann nur Spielerlaubnis für die Frauen-Bundesliga oder die 2. Frauen-Bundesliga erteilt werden und nur dann, wenn die Spielerin im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Länderspiele für eine DFB-Auswahl bestritten hat.
(10) A-Junioren, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und B-Juniorinnen wird nach den vorstehenden Bestimmungen die Spielerlaubnis erteilt auf schriftlichen Antrag des Vereins, dem die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen ist.


- §10 Jugendordnung:

(2) [...] Aus Gründen der Talentförderung ist die Erteilung einer Spielerlaubnis für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs für die erste Amateur-Mannschaft möglich. Die Spielerlaubnis für die zweite Amateur-Mannschaft eines Vereins kann erteilt werden, wenn diese mindestens der 5. Spielklassenebene angehört. Die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten nur für Spieler, die aktuell einer DFB-Auswahl oder einer Auswahl des Landesverbands angehören.



Herichtung des Spielfeldes:

- §8 Spielordnung:

(5) Vereine sind verpflichtet, vor Beginn der Meisterschaftsrunde einen Erst- und einen Ausweichplatz zu benennen. Ein Spiel kann auf einem anderen als dem gemeldeten Platz dem für dieses Spiel im DFBnet eingestellten Platz nur dann ausgetragen werden, wenn der Gegner und der Klassenleiter zustimmen. Die Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich, wenn die Spielstättenänderung spätestens 24 4 Stunden vor Spielbeginn vom Klassenleiter schriftlich genehmigt ist.



Spielberechtigung in Reserven:

- §27a Spielordnung:

An Spielen unterer aufstiegsberechtigten Mannschaften dürfen unbeschadet der Sonderregelung für die letzten 4 Meisterschaftsspiele insgesamt nicht mehr als 3 Spieler/innen, die Spielrecht nach § 26 und § 28 (1) (Ü 23) haben, mitwirken, wenn sie im letzten Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft eingesetzt wurden. Die Beschränkung gilt nur für das erste dem letzen Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft folgende Spiel der unteren Mannschaft.
Alternativ
(1) An Spielen unterer aufstiegsberechtigter Mannschaften dürfen bis zum nächsten ausgetragenen Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft unbeschadet der Sonderregelung für die letzten 4 Meisterschaftsspiele insgesamt nicht mehr als 3 Spieler/innen, die Spielrecht nach § 26 und § 28 (1) (Ü23) haben, mitwirken, wenn sie im letzten Meisterschaftsspiel einer höheren Mannschaft eingesetzt wurden.
(2) Spielen mehrere Mannschaften eines Vereins in derselben Leistungsklasse, finden die Bestimmungen von Absatz 1 entsprechende Anwendung, wobei als höhere Mannschaft die Mannschaft mit dem kleineren nummerischen Zusatz zählt. Den Rang dieser Mannschaften haben die Vereine vor Beginn der Spielzeit verbindlich festzulegen.
(3) Pokal- und Hallenspiele haben auf die Spielberechtigung keinen Einfluss.




Testspieler:

- §29b Spielordnung:

Ein Spieler kann als Gastspieler Testspieler in einem Freundschaftsspiel, ausgenommen Turnier- und Hallenspiele, in einem Verein des Verbandes mitwirken, wenn die schriftliche Einwilligung des abstellenden Vereins vor dem Spiel vorliegt. Bei Spielern anderer Mitgliedsverbände der FIFA ist für den Fall der Nichtvorlage der Zustimmung oder bei Zweifel an der Zustimmung des Vereins die Einwilligung des zuständigen Nationalverbandes erforderlich. Die schriftliche Einwilligung des abstellenden Vereins ist für jedes Spiel einzuholen.



Zweitspielrecht für Pendler:

Zukünftig soll es für Pendler eine Art Zweitspielrecht geben. Im Folgenden die vorgeschlagenen Satzungsänderungen diesbezüglich.

- §29c + d Spielordnung:

Der Verband gibt die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein auf eine Saison begrenztes Zweitspielrecht für Verbandsspiele eines zweiten Vereins zu erhalten. Diese Regelung gilt nur für Personen, die regelmäßig zwischen 2 Orten pendeln und einen zweiten ständigen Aufenthaltsort haben wie z. B. Studenten, Schüler, Auszubildende, Soldaten sowie Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. Ein Zweitspielrecht kann nur in den Wechselperioden I und II kostenpflichtig mittels Passantrag bei der Geschäftsstelle beantragt werden ist im DFBnet Pass-Online zu bestätigen.
1. Folgende Voraussetzungen für dieses Zweitspielrecht müssen erfüllt sein:
a) Spieler mit Zweitspielrecht können bei Herren höchstens am Spielbetrieb bis zur Saarlandliga bzw. bei Frauen bis zur Verbandsliga teilnehmen
b) Die Fahrtstrecke Entfernung von Wohnsitz zum zweiten ständigen Aufenthaltsort und den Sitzen der Vereine beträgt mindestens 150 Kilometer (Luftlinie)
c) Zustimmung des Stammvereins
d) Ein Verein kann höchstens für 2 Spieler ein Zweitspielrecht erhalten, beträgt mindestens 150 Kilometer (Luftlinie)
2. Dem Antrag Für die Ausstellung dieses Zweitspielrecht sind hat der antragstellende Verein folgende Dokumente beizufügen vorzuhalten und aufzubewahren:
a) Kopie einer aktuellen Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes, in dem der neue Erst- oder ständige zweite Aufenthaltsort des Spielers im unmittelbaren Bereich des Zweitvereins nachgewiesen wird und Bestätigung des Arbeitgebers über eine Versetzung bzw. einen zeitlich befristeten Arbeitswechsel oder Bestätigung der Schule oder Hochschule bei Schülern und Studenten.
b) Schriftliche Einverständniserklärung des Stammvereins.
Der Spielerpass des Stammvereins wird für die Ausstellung des Zweitspielrechts nicht benötigt. Nach Eingang aller Unterlagen erhält der Spieler sein Spielrecht für den zweiten Verein. Nach Genehmigung durch die Geschäftsstelle erhält der Zweitverein einen Spielerpass mit eingetragenem Zweitspielrecht, begrenzt bis zum jeweiligen Saisonende (30. Juni). Der Spielerpass des Stammvereins verbleibt bei diesem als Spielrechtnachweis. Der Landesverband des Stammvereins wird von der Geschäftsstelle benachrichtigt.
Ein Zweitspielrecht ist zu jeder Saison neu zu beantragen. Ein Einsatz des Spielers kann in beiden Vereinen erfolgen. Er darf jedoch nur für einen Verein an einem Wochenende spielen. Ein Wochenende umfasst den Zeitraum von Freitag bis Sonntag, einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage.




Aufstiegsrecht/Meldung Reserven:

- §30 Spielordnung:

(5) Untere Mannschaften, die an Meisterschaftsrunden aufstiegsberechtigter Mannschaften teilnehmen, sind berechtigt, in eine höhere Spielklasse aufzusteigen, höchstens jedoch [gestrichen: zu einer solchen, die eine Klasse unter der Spielklasse der ersten Mannschaft liegt] in eine Klasse die unter der nächst höheren Mannschaft liegt.

(7) Von Mannschaften höherklassiger Höherklassige Vereine bis einschließlich der Landesligen können muss eine weitere Mannschaft in einer unteren Spielklasse mit Aufstiegsberechtigung teilnehmen lassen spielen. Vereine ab Landesliga aufwärts können nicht aufstiegsberechtigte Mannschaften nur dann melden, wenn eine weitere aufstiegberechtigte Mannschaft am Spielbetrieb teilnimmt. Vereine, deren 1. Mannschaft in den Spielklassen ab Landesliga aufwärts spielent, müssen eine weitere aufstiegsberechtigte Mannschaft zum Spielbetrieb melden, wenn eine weitere nichtaufstiegsberechtigte Mannschaft am Spielbetrieb teilnehmen soll.



Auswechslungen in den Kreisligen A:

- §57 Spielordnung:

(2) In Meisterschaftsspielen der Kreisligen A können bis zu 3 Spieler ausgetauscht werden, wobei hier der Austausch wieder rückgängig gemacht werden kann Spielerwechsel durchgeführt werden, wobei ein ausgewechselter Spieler wieder eingewechselt werden kann.



Passkontrolle:

- §59 Spielrodnung:

(4) [Gestrichen: Der Schiedsrichter ist nicht berechtigt, Spieler, die nicht im Besitz eines Spielerpasses sind, vom Spiel auszuschließen.] Der Spieler hat in diesem Fall anhand eines Ausweises seine Identifizierung zu ermöglichen. [Gestrichen: Der Spieler hat auf dem Spielbericht seine Personalien anzugeben und die Unterschrift zu leisten.] Der Schiedsrichter ist verpflichtet die Spielberechtigung der Spieler zu überprüfen. Kann die Spielberechtigung nicht nachgewiesen werden, so hat der betreffende Spieler anhand eines Lichtbildausweises seine Identifizierung zu ermöglichen und auf dem Spielbericht seine Personalien anzugeben und dies mit Unterschrift zu bestätigen. Erfüllt er diese Voraussetzung nicht, hat der Schiedsrichter ihn vom Spiel auszuschließen.


Außerdem hatten die Vereine wie immer die Möglichkeit, bis zwei Wochen vor dem Verbandstag Anträge einzureichen. Auch in diesem Jahr machten die Vereine davon Gebrauch und so muss der Verbandstag über einige Teils weitreichende Änderungsvorschläge beraten. Im Einzelnen geht es darin um eine Umbenneung der Spielklassen, Änderungswünsche bezüglich der Spielerwechsel in den Kreisligen A und eine egnerelle Reform der Aufstiegsregelung im Saar-Fußball:



Gründung von Spielgeeinschaften (SV Auersmacher, SV Sitterswald):
Der SV Auersmacher und der SV Sitterswald stellen den Antrag die Rechtsvorschriften der Spielordnung und der Durchführungsbestimmungen zu ändern.

Zukünftig sollen Spielgemeinschaften im Aktiven-Männerbereich auch zwischen verschiedenen Mannschaften zweier Vereine gebildet werden können. Bereits im Jugend- und im AH-Bereich existieren für einzelne Altersgruppen bzw. Mannschaften Spielgemeinschaften. Die demografische Entwicklung lässt erwarten, dass Vereine zukünftig ihren Spielbetrieb einstellen müssen. Eine mannschaftsbezogene Spielgemeinschaft zweier Vereine kann hier Abhilfe schaffen.



Auf- und Abstiegsreglung (SV Noswendel, TuS Wadern, FC Wadrill):
Die genannten Vereine stellen den Antrag, wieder zur vorherigen Auf- und Abstiegsregelung zurückzukehren (vor Saison 2012/2013). Im Folgenden der Wortlaut des Antrages:

Generell sollte nur der Meister einer Spielklasse aufsteigen. So schön es natürlich ist, als Tabellenzweiter aufzusteigen, bedenken zu diesem Zeitpunkt die wenigsten, dass diese Regelung mit einem vermehrten Abstieg gekoppelt ist, welches einem im ersten Jahr in der neuen Spielklasse gleich wieder zum Verhängnis werden könnte. Denn normalerweise hat sich doch ein Meister als Ziel gesteckt, als Aufsteiger in der dann neuen Spielklasse den Klassenerhalt zu erreichen. Da der Tabellenzweite theoretisch, meist auch praktisch und faktisch, schwächer war als der Meister, wird demnach aus Sicht des Antragstellers das Saisonziel Klassenerhalt wohl noch als etwas schwieriger angesehen. Nach der "alten" Regelung war der drittletzte - meist auch schon der vorletzte - Tabellenplatz zum Klassenerhalt ausreichend; dies war als Aufsteiger meist zu schaffen. Nach der jetzigen Regelung bedeutet dies jedoch, dass in einer 16er-Klasse erst das Erreichen des 12. Tabellenlatzes den Klassenerhalt garantiert. Dass dies meist äußerst schwierig zu erreichen ist, zeigte die Vergangenheit, Ausnahmen sind nach Kenntnisstand des Antragstellers eher selten. Demnach gibt es hier im ungünstigsten Falle 4 Absteiger in einer 16er-Klasse, dies bedeutet rein rechnerisch, dass ein 1/4 der Vereine absteigen kann. Hierdurch ist nach Meinung des Antragstellers ein sportlich fairer Aspekt nicht mehr gegeben. Des Weiteren kommt noch die Tatsache hinzu, dass nach der derzeitigen Auf- /Abstiegsregelung auch die Planungen für eine kommende Saison immer schwieriger werden, da 4-8 Vereine -selbst am letzten offiziellen Spieltag- noch nicht wissen, welcher Spielklasse sie in der neuen Saison angehören, da ja noch die Relegationsspiele stattfinden. Kann dies im Sinne der Verantwortlichen für den sportlichen Bereich sein? Steht dann zu fortgeschrittener Zeit der Abstieg fest, kommt meistens noch ein plötzlicher Verlust einiger Spieler hinzu, welches die Situation für die Verantwortlichen des Spielbetriebes ebenfalls nicht vereinfacht. All diese genannten Gründe stellen für den Antragsteller kein sportlich faires Gebaren dar.



Umbenennung der Spielklassen (Kreisspielausschuss Westsaar):
Der Kreisspielausschuss Westsaar beantragt die Spielklassen im SFV-Gebiet wie folgt zu bennennen: Die Kreisliga B wird zur Kreisliga C, die Kreisliga A zur Kreisliga B, die Bezirksliga zur Landesliga, die Landesliga zur Bezirksliga, die Verbandsliga zur Landesliga und die Saarlandliga behält ihren Namen. Zur Begründung im Wortlaut:

Der Kreisausschuss Westsaar ist der Ansicht, dass die derzeitigen Namen der Spielklassen nicht unbedingt zu den regional örtlichen Gegebenheiten passen. Dazu sind sie hochtrabend und wirklichkeitsfremd. Es ist keine neue Einteilung der Mannschaften damit verbunden. Die jetzige Karlsberg-Liga Saarland als höchste Liga im Bereich des SFV-Verbandsgebietes bzw Saarlandes kann so bleiben.
Aber darunter kann es nach dem Dafürhalten des Antragstellers dann keine Verbandsliga (die in der Regel die höchste Liga eines Verbandes darstellt, in unserem Verband noch dazu zweigleisig) mehr geben. Hier schlägt der Antragsteller vor, diese in Bezirksliga Südwest bzw. Nordost zu benennen, da sie jeweils von Mannschaften aus zwei Fußballkreisen gebildet werden. Die jetzigen Landesligen West, Süd, Nord und Ost sind die höchsten Ligen in einem Fußballkreis. Von daher sollten sie Kreisoberliga Westsaar, Südsaar, Nordsaar und Ostsaar heißen.
Unterhalb dieser Kreisoberligen sind die Kreisligen A Merzig-Wadern, Saarlouis und Saarbrücken anzusiedeln, auf der Nordostschiene entsprechend St. Wendel, Neunkirchen und Homburg. Die unterste Ebene aufstiegsberechtigter Mannschaften könnte dann Kreisliga B benannt werden, mit den entsprechenden örtlichen Zusätzen. Für die Reservemannschaften bleiben dann die Kreisligen C mit den Namen der entsprechenden aufstiegsberechtigten Liga (wie bisher). Die bisherige Auf- und Abstiegsregelung bleibt von dieser Namensänderung unberührt.




Wertung bei Ausscheiden während der Spielrunde (FC Elm):
Derzeit werden die Spiele der Hinrunde gewertet, wenn eine Mannschaft erst nach der Hinrunde ausscheidet. Der FC Elm, will dies folgendermaßen ändern:

Meldet eine Mannschaft den Spielbetrieb ab, so werden alle Spiele der Mannschaft annulliert. Die Mannschaft rückt auf den letzten Platz mit null Punkten und null Toren.



Spielwertung in besonderen Fällen (DJK St. Ingbert):
Die DJK St. Ingbert beantragt, die Spielordnung in §42 (3) derart zu ändern, dass dem Gegner die Punkte gutgeschrieben werden können, dieser Absatz soll zukünftig wie folgt formuliert sein: Wird auf Spielverzicht erkannt, so ist das Spiel mit 0:0 als verloren und dem Gegner als gewonnen zu werten. Auf Spielverlust kann nicht mehr erkannt werden, wenn das Verfahren nach dem 1. Juli eingeleitet wird.

Die Änderung des § 42 (3) soll dazu führen, dass bei einer Entscheidung der Rechtsorgane auf Spielverlust dem Gegner in jedem Fall die Punkte gutgeschrieben werden. Bei der derzeitigen Rechtslage bekommt der Gegner die Spielwertung nur gutgeschrieben, wenn er gegen die Wertung des Spieles innerhalb einer Woche Protest eingelegt hat. In vielen Fällen erfährt der Gegner, wenn überhaupt, erst nach der Einspruchsfrist von den Verstößen und kann somit keinen wirksamen Protest mehr einlegen.
Im Endeffekt wird durch die alte Fassung ein Verein unverschuldet nicht Meister, kann keine Relegation spielen oder steigt sogar auch ab, nur weil ihm die ihm eigentlich zustehende Spielwertung nicht zuerkannt wird.



Erteilung der Spielerlaubnis ohne Wartefrist (SV Wolfersheim):
Der SV Wolfersheim beantragt die Änderung des § 61 „Erteilung der Spielerlaubnis ohne Wartefrist“, dort heißt es, dass ein Spieler ohne Wartefrist wechseln kann, wenn "er als Spieler der verschmolzenen Vereine Spielerlaubnis für den neuen Verein beantragt oder für einen anderen Verein, sofern er innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des vom Verbandsvorstand zum 15. Juni zu genehmigenden Zusammenschlusses schriftlich erklärt, dem neu gebildeten Verein als Spieler nicht angehören zu wollen. Gleiches gilt für die Bildung einer Spielgemeinschaft." Der SV Wolfersheim beantragt die Streichung des letzten Satzes. Der Antrag im Wortlaut:

1. Bei der Bildung von Spielgemeinschaften wird kein beteiligter Verein aufgelöst sondern besteht in seiner Struktur weiter. Die beteiligten Vereine existieren mit ihrem funktionierenden Vorstand eigenständig weiter. Die Spielerlaubnis der Spieler der beteiligten Vereine verbleiben bei den jeweiligen Vereinen; das bedeutet, dass die Spielerpässe nicht auf die Spielgemeinschaft umgeschrieben. Dies ist der gravierende Unterschied zwischen einer Auflösung und dem Zusammenschluss eines Vereines.
2. Im Zuge der demographischen Entwicklung werden in Zukunft immer mehr Spielgemeinschaften gebildet werden müssen, um einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sicher zu stellen. Sollte diese Regelung bestehen bleiben, so dürften alle Spieler den Verein wechseln, ohne dass der neue Verein für den aufnehmenden Spieler eine vom Verband festgelegte Aufwandsentschädigung zahlen müsste. Da viele Vereine auf diese Aufwandsentschädigung angewiesen sind, dürfte diese Regelung nicht im Sinne des Verbandes sein. Weiterhin besteht die Gefahr, dass bei Bekanntwerden einer neuen Spielgemeinschaft, „Talentscouts“ durch die Lande ziehen und die Spieler den Vereinen abwerben. Nach der Regelung in §11 der Ordnung für den Spielbetrieb von Herren und Frauen, wären diese Spieler sofort – ohne Wartefrist und Aufwandsentschädigung – spielberechtigt. Dies würde zu einer Wettbewerbsverzerrung führen.




Spielerwechsel in den Kreisligen A (FC Elm):
Der FC Elm will die Spielerwechselbestimmungen in den Kreisligen A aufweiche, es sollen zukünftig 4 oder 5 Spieler fliegend gewechselt werden dürfen.

Es spielen dort junge, unerfahrene Spieler. Es kommen ältere Spieler oder Spieler mit auskurierten Verletzungen zum Einsatz. Auch spielen in den Klassen oftmals Spieler mit schlechtem konditionellen Zustand.


Hinzu kommen noch vier Anträge des FV Bischmisheim (3) und der SF Winterbach die Jugendordnung und die dortigen Wechselbestimmungen betreffend. Die Vereine müssen sich also im Vorfeld des Verbandstages beraten, welchen Anträgen zugestimmt werden soltle und welchen man kritisch gegenüber steht, auch die Bliestal-Fußballer sollten sich bewusst sein, welche Folgen der Verbandstag direkt oder indirekt haben könnte und in ihren Vorstandschaften oder auch generell im verein darüber beraten, was von welchen Anträgen zu halten ist und wie man dazu steht. Denn eines ist klar: Die Entscheidung liegt bei den Vereinen und man sollte mit dme Stimmrecht nicht schlampig umgehen und sich danach über Entscheidungen und Satzunge ärgern! Alle Infos im Überblick gibt es auch auf der Website des Saarländsichen Fußballverbandes unter dem Link unten...





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Autor:
Marc Schaber, 23. Mai 2014

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