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SFV informiert zum Thema Pyrotechnik    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 5. August 2022

Zum Beginn der neuen Saison hat der Saarländische Fußballverband in einem Schreiben an die Vereine nochmals hinsichtlich der Regularien in Bezug auf Pyrotechnik informiert. "Aus aktuellem Anlass weisen wir noch einmal auf das Verbot des Abbrennens von Pyrotechnik hin. Dies gilt für alle Spielklassen des SFV. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, allgemein auch „Feuerwerkskörper“ genannt, im Rahmen von Fußballveranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene stand gerade in der jüngeren Vergangenheit häufig im Vordergrund der öffentlichen Diskussion. Sehr oft mussten wir in den zurückliegenden Spielzeiten feststellen, dass kaum ein Spieltag in den Profiligen verging, ohne dass es zum Einsatz von Pyrotechnik kam. Dabei gilt es zu beachten, dass Pyrotechnik in deutschen Fußballstadien und Fußballplätzen grundsätzlich verboten ist. Aufgrund ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften sind Feuerwerkskörper gefährliche Produkte, deren Umgang wegen der Verbrennungs- und Explosionsgefahr besondere Vorsicht erfordert.
Allerdings ist dieses Thema zwischenzeitlich auch dem Amateurfußball nicht mehr fremd. Auch wenn es bisher nur Einzelfälle sind, die wir im SFV verzeichnen, darf das Thema nicht ignoriert werden. Abgesehen von der erheblichen Rauchentwicklung und der damit einhergehenden Sichtbeeinträchtigung entsteht eine unmittelbare Gefährdung für Zuschauer, Spieler, Vereins- bzw. Mannschaftsverantwortliche und das Schiedsrichterteam.", heißt es vom SFV. "In den Durchführungsbestimmungen des DFB sind hier auch für die Landesverbände eindeutige, klare Regelungen vorgesehen."

§ 24 Verbot des Einbringens und Abbrennens von Pyrotechnik
1. Der Verein sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass keine Pyrotechnik und vergleichbare Gegenstände in die Platzanlage eingebracht, abgebrannt oder verschossen werden.
2. Der Verein stellt bei Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen Strafantrag. Bei Bekanntwerden der Herkunftsquellen wird auch Strafantrag bezogen auf den Verkäufer gestellt bzw. das Amt für Arbeitsschutz informiert.


In den Durchführungsbestimmungen Spielbetrieb der Herren und Frauen des SFV wird unter Punkt 1.4 – Platzordnung – ebenfalls auf das Verbot von Pyrotechnik eingegangen.

Im Sinne des § 3 (1) Nr. 2 SprengG sind pyrotechnische Gegenstände solche die Vergnügungs oder technischen Zwecken dienen und in den explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind. Sie sind dazu bestimmt, unter Ausnutzen der in ihnen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen.
Die bei Fußballspielen benutzten Feuerwerkskörper fallen unter das Sprenggesetz. Diese sind gemäß § 6 Abs. 6 des 4. SprengÄndG der Kategorie 2 zuzuordnen. Das Gesetz besagt, dass die Feuerwerkskörper gemäß § 22 Abs. 1 des 4. SprengÄndG ausschließlich an Silvester benutzbar sind. Außerhalb des Silvesterzeitraums ist der Gebrauch dieser Feuerwerkskörper verboten.


Weiter heißt es: "Pyroverstöße werden bei Bekanntwerden bzw. Kontrolle durch die Kommission Sicherheit der Spruchkammer gemeldet und gemäß der Strafordnung sanktioniert. Bei Fragen zu dem Thema kontaktieren Sie bitte unsere Kommission Sicherheit: Ralf Weiser Vorsitzender Kommission Sicherheit / Sicherheitsbeauftragter SFV 0152/28788717"





 
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Autor:
Marc Schaber, 5. August 2022

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