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Corona-Notbremse auch im Saarpfalz-Kreis    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 28. April 2021

Die neuen Corona-Regeln haben auch große Auswirkungen auf den Sport (Diese Regeln gelten für den Sport!). Schon seit Dienstag greift in allen saarländischen Landkreisen außer dem Saarpfalz-Kreis die "Bundes-Notbremse". Die Trainingsmöglichkeiten sind dann erheblich eingeschränkt. Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden, nicht im Verein oder einer Mannschaft. Davon ausgenommen sind Profisportler. Profisport findet ohne Zuschauer statt. Ausgenommen sind auch Kinder, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal fünf Kindern trainieren.
Auch der Saarpfalz-Kreis überschreitet seit Sonntag, den 25. April 2021 täglich die Inzidenz-Grenze von 100. So wird am Donnerstag, den 29. April 2021 die "Bundes-Notbremse" greifen. Die "Bundes-Notbremse" wird dann erst wieder außer Kraft gesetzt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die 100er-Grenze unterschreitet. "Wenn wir nun als letzter Landkreis im Saarland die Notbremse ziehen müssen, so war dies nur eine Frage der Zeit, die Entwicklung der vergangenen Woche hat leider nichts anderes erwarten lassen", sagte Landrat Theophil Gallo (SPD) gegenüber den Saarländischen Rundfunk. Er appellierte an die Bürgerinnen und Bürger, die Maßnahmen zu akzeptieren und die verschärften Schutzregeln zu befolgen.
Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 wurde am 13. April 2021 vom Kabinett und am 21. April 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Am 22. April 2021 hat sich der Bundesrat damit befasst. Am 23. April 2021 tritt das Gesetz in Kraft. Auf Grundlage der Inzidenzen der letzten drei Tage bewerten und veröffentlichen dann alle Landkreise und kreisfreie Städte, welche Regeln bei ihnen am nächsten Tag gelten. Das erste Mal greift das Gesetz also am 24. April 2021. In Landkreisen mit einem Inzidenzwert von über 100 pausiert das Saarland-Modell ansonsten bleibt es in "Stufe Gelb" bestehend. Welche Auswirkungen hat dies für den Fußballsport? In Landkreisen in denen das Saarland-Modell greift, gelten die darin beschriebenen bekannten Regelungen:

"Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kontaktfreiem Sport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig.

Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.

Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

- Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 im Innenbereich; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
- Ausschluss von Zuschauern."


In Landkreisen mit einer Inzidenz von über 100 ist der Sportbetrieb dagegen eingeschränkt. In einer Veröffentlichung der Bundesregierung heißt es dazu:

"Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen."

In einer FAQ des Bundesgesundheitsministeriums heißt es dazu

"Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden, nicht im Verein oder einer Mannschaft. Davon ausgenommen sind Profisportler. Profisport findet ohne Zuschauer statt. Ausgenommen sind auch Kinder, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal 5 Kindern trainieren. Trainer müssen ggf. vorher einen Test machen."

Im Gesetzestext des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 heißt es im Wortlaut in Artikel 1 (6):

"Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampfund Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;

für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen."





 
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Autor:
Marc Schaber, 28. April 2021

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