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Diese Regeln gelten für den Sport!    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 23. April 2021

Tine neue bundesweite Regelung die "Bundes-Notbremse" tritt ab Samstag in Kraft und hat aufgrund des Infektionsgeschehens auch Auswirkungen auf das Saarland und den Fußballsport. SCB-Online blickt, wie immer ohne Gewähr, auf die geltenden Regelungen für die Amateursportler.
Durch die Bundesregelung werden künftig ab einer 100er-Inzidenz bestimmte, im Gesetz aufgezählte Schutzmaßnahmen greifen. Vorgesehen sind unter anderem Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen – sowie ab einer höheren Inzidenz verpflichtender Distanzunterricht für Schülerinnen und Schüler.
Soweit Landesregelungen bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, können diese beibehalten werden. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 entscheiden weiterhin die Länder mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen. Die geplanten Regelungen sind an die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite gekoppelt und bis Ende Juni 2021 befristet.
Das Gesetz wurde am 13. April 2021 vom Kabinett und am 21. April 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Am 22. April 2021 hat sich der Bundesrat damit befasst. Am 23. April 2021 tritt das Gesetz in Kraft. Auf Grundlage der Inzidenzen der letzten drei Tage bewerten und veröffentlichen dann alle Landkreise und kreisfreie Städte, welche Regeln bei ihnen am nächsten Tag gelten. Das erste Mal greift das Gesetz also am 24. April 2021.
Laut Berichten des Saarländischen Rundfunks gelten die Einschränkungen auch im Saarland in den Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage hintereinander über 100 liegt. Als Richtwert dafür, wann die Maßnahmen der Bundesnotbremse greifen gelten die Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) – nicht die der Gesundheitsämter. Der Inzidenzwert laut RKI liegt (Stand Freitag, den 23. April 2021 um 0:00 Uhr) im Saar-Pfalz-Kreis bei 88,6 unter der besagten Schwelle von 100, im Regionalverband Saarbrücken bei 228,8 und im Landkreis Neunkirchen bei 146,1. Auch in den anderen drei saarländischen Landkreisen ist der Inzidenzwert über dem Grenzwert von 100.
Das heißt also im Saarland werden auch im Sport unterschiedliche Modelle greifen. In Landkreisen mit einem Inzidenzwert von über 100 pausiert das Saarland-Modell ansonsten bleibt es in "Stufe Gelb" bestehend. Welche Auswirkungen hat dies für den Fußballsport? In Landkreisen in denen das Saarland-Modell greift, gelten die darin beschriebenen bekannten Regelungen:

"Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kontaktfreiem Sport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig.

Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.

Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

- Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 im Innenbereich; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
- Ausschluss von Zuschauern."


In Landkreisen mit einer Inzidenz von über 100 ist der Sportbetrieb dagegen eingeschränkt. In einer Veröffentlichung der Bundesregierung heißt es dazu:

"Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen."

In einer FAQ des Bundesgesundheitsministeriums heißt es dazu

"Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand betrieben werden, nicht im Verein oder einer Mannschaft. Davon ausgenommen sind Profisportler. Profisport findet ohne Zuschauer statt. Ausgenommen sind auch Kinder, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal 5 Kindern trainieren. Trainer müssen ggf. vorher einen Test machen."

Im Gesetzestext des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 heißt es im Wortlaut in Artikel 1 (6):

"Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampfund Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;

für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;"


Eine Aussage was erlaubt ist, kann also demnach nicht mehr für alle Vereine im Bliestal gleichermaßen getroffen werden, der Landkreis und die aktuelle Inzidenz spielen eine signifikante Rolle.
Ministerpräsident Tobias Hans erklärt dazu: „Grundsätzlich bringt eine bundeseinheitliche Regelung zur Pandemiebekämpfung große Vorteile. Zugleich hat uns das abgestimmte Vorgehen mit passgenauen regionalen Schwerpunktsetzungen bisher geholfen, die ersten beiden Wellen der Pandemie zu brechen. Es ist auch dem Druck der Länder zu verdanken, dass der Bund die Regelungen zur Ausgangs- und Bewegungsbeschränkung im parlamentarischen Verfahren präzisiert und angepasst hat. Sie sind aus meiner Sicht ein wichtiger Beitrag dazu, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und des Gesetzes an sich zu sichern.", so Hans.
"Dennoch ist dieses Gesetz eine markante Zäsur in unserer bisherigen Strategie der Pandemiebekämpfung. Wesentliche Teile der Rechtssetzungskompetenzen werden von der Länderebene auf die Bundesebene übertragen. Als Saarland haben wir im Laufe dieses Gesetzgebungsverfahrens unsere Bedenken gegen die starre Betrachtungsweise der Inzidenz als einziges Kriterium eingebracht. Denn Länder, in denen viel getestet wird, haben bei gleichem Infektionsgeschehen eine höhere Inzidenz als diejenigen, in denen wenig getestet wird. Gerade Länder wie das Saarland, die besonders viel testen und umfangreiche Testkapazitäten geschaffen haben, die von der Bevölkerung überaus positiv angenommen und intensiv genutzt werden, sollten durch die bundesgesetzlichen Regelungen nicht benachteiligt werden. Da diese Anreize jetzt im Infektionsschutzgesetz zum Teil entfallen, wird uns das aus meiner Sicht in der Pandemiebekämpfung eher zurückwerfen als voranbringen. Dennoch machen wir nicht von unserem Recht Gebrauch, den Vermittlungsausschuss anzurufen und Einspruch zu erheben – wir wollen keineswegs den Eindruck in der Bevölkerung befeuern, die Politik in Deutschland sei bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie handlungsunfähig. Denn Zeit zum Handeln ist aufgrund der angespannten Lage in Teilen Deutschlands trotz unserer Bedenken allemal.“, so der Ministerpräsident weiter.





 
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Autor:
Marc Schaber, 23. April 2021

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