Auch die Wechselbestimmungen im Bereich des Saarländischen Fußballverbandes (SFV) haben sich in diesem Jahr aufgrund der Corona-Krise geändert. Die gewohnten Wechselfristen (Abmeldung bis zum 30.06., Wechselperiode vom 01.07. bis 31.08.) bleiben dabei bestehen. Änderungen gab es dagegen bei damit verbundenen Regelungen:
Regelung für die Nichtzustimmung beim Vereinswechsel:
Bei Nichtzustimmung eines Vereinswechsels bis zum 31.08. gilt bisher der 01.11. als Datum der Spielberechtigung für Pflichtspiele. Da nicht klar ist, wann die neue Saison beginnt, wird diese Vorgehensweise wie folgt angepasst: die Spielberechtigung für Pflichtspiele wird bei nicht erteilter Zustimmung und nicht nachgewiesener Zahlung des in § 67 der Spielordnung festgelegten Entschädigungsbetrages zum drei Monate nach Wiederaufnahme des Spielbetriebes folgenden Tag erteilt.
Für die Jugend gilt abweichend zur Regelung für den Spielbetrieb der Aktiven eine Wartezeit von zwei Monaten. Systemmäßig wird aber zunächst weiterhin der 01.11. eingeblendet. Nach dem 31.08. und wenn feststeht, ab wann wieder gespielt werden kann, werden wir jeden Einzelfall prüfen und den Zeitpunkt der Spielberechtigung manuell anpassen. Damit besteht im Fußballregionalverband Südwest eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Wechselmodalitäten bei Nichtzustimmung.
6-Monats-Frist:
Der SFV-Vorstand hat die Aussetzung der 6-Monats-Frist in § 69 (1) der Spielordnung beschlossen. Die Aussetzung dieser Frist beginnt mit dem 15.03.2020 und endet mit dem Datum, ab dem Fußballspielen wieder möglich ist. Entscheidend ist hier die Verfügungslage der Regierung.