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Rechtscheck: Einsatzberechtigung in Reserven    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 27. März 2013

Die Nachholspiele in den saarländischen Ligen laufen auf Hochtouren und natürlich kommen auch die Reserven höherklassiger Teams bei Nachholspielen zum Einsatz und stehen dabei besonders im Fokus, wenn man auf die Aufstellungen blickt. Gerade in den Zeiten der englischen Wochen erreichten unsere Redaktion zahlreiche E-Mail-Anfragen, was erlaubt ist und was nicht.

Fast alle relevanten Regelungen sind in der Spielordnung des Saarländischen Fußball Verbandes (SFV) festgehalten. Um den Verantwortlichen der Vereine und auch den Spielern das nötige Rüstzeug für die kommenden Wochen an die Hand zu geben hier die wichtigsten Absätze der Spielordnung für die Einsatzberechtigung in Reserven. Grundsätzlich sind alle Reserven ab der Kreisliga A bis hin zur Saarlanliga aufstiegsberechtigt, als nichtsaufstiegsberechtigte Mannschaften gelten die Reserven die in den Kreisligen B eingeteilt sind. Es gelten folgende Regelungen im Wortlaut:


Spielordnung des Saarländischen Fußball Verbandes (Stand: 29. August 2012)

§ 26 Spielberechtigung von Nachwuchsspieler/innen im Amateurbereich
(1) Spieler/innen, die am 1. Juli eines Jahres das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben grundsätzlich uneingeschränktes Spielrecht in allen Mannschaften ihres Vereins, soweit sich aus § 27 nicht ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften für den Lizenzbereich und die Frauenbundesliga sowie 2. Frauen-Bundesliga bleiben unberührt.

§ 27 Einschränkung der Spielberechtigung für Nachwuchsspieler/innen
Spielberechtigte nach § 26 verlieren für die letzten 4 Meisterschaftsspiele des Spieljahres und Entscheidungsspiele ihr Spielrecht für untere, aufstiegsberechtigte Mannschaften, wenn sie in der Rückrunde in mehr als 6, bei Frauen-Mannschaften in mehr als 4 gewerteten Meisterschaftsspielen der höheren Mannschaft ihres Vereins mitgewirkt haben.

§ 27 a Beschränkung der Anzahl der Spielberechtigten
An Spielen unterer aufstiegsberechtigten Mannschaften dürfen unbeschadet der Sonderregelung für die letzten 4 Meisterschaftsspiele insgesamt nicht mehr als 3 Spieler/innen, die Spielrecht nach § 26 und § 28 (1) (Ü 23) haben, mitwirken, wenn sie im letzten Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft eingesetzt wurden.

§ 28 Einschränkungen der Spielberechtigung nach Einsatz in Meisterschaftsspielen aufstiegsberechtigter Mannschaften
(1) Spieler/innen, die am 1. Juli das 23. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft in unteren aufstiegsberechtigten Mannschaften nur eingesetzt werden, wenn zwischen dem Ende des Einsatztages in der höheren Mannschaft und dem Beginn des Einsatztages in einer unteren aufstiegsberechtigten Mannschaft 2 volle Kalendertage liegen.
(2) Spieler/Spielerinnen, die in der Rückrunde in mehr als 6, bei Frauen-Mannschaften 4 gewerteten Meisterschaftsspielen der höheren Mannschaft ihres Vereins mitgewirkt haben, verlieren ihr Spielrecht für Meisterschaftsspiele unterer aufstiegsberechtigter Mannschaften für die letzten 4 Meisterschaftsspiele und Entscheidungsspiele.
(3) An Entscheidungsspielen unterer aufstiegsberechtigter Mannschaften dürfen nur Spieler/innen teilnehmen, die nach §§ 26 bis 28 (2) spielberechtigt sind und bis zum fünftletzten Spieltag der unteren aufstiegsberechtigten Mannschaft an mindestens 2 Meisterschaftsspielen dieser Mannschaft mitgewirkt haben.
(4) Bei einem Spielausfall, aus welchem Grund auch immer, einer höheren Mannschaft an den letzten 4 Spieltagen der Meisterschaftsrunde darf an diesem Spieltag bis zum nächsten ausgetragenen Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft kein Spieler in den unteren Mannschaften eingesetzt werden, der im zuletzt ausgetragenen Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft zum Einsatz kam.

§ 28 a Einschränkung der Spielberechtigung nach Vereinswechsel
An Aufstiegs-, Abstiegs- und Entscheidungsspielen darf ein/e Spieler/in nur teilnehmen, wenn er/sie mindestens in 2 Spielen der Meisterschaftsrunde in der betreffenden Mannschaft gespielt hat. Dies gilt auch für Jugendspieler/innen hinsichtlich ihrer Mitwirkung in aufstiegsberechtigten Seniorenmannschaften.

§ 29 Einschränkung der Spielberechtigung in nichtaufstiegsberechtigten Mannschaften
In den letzten 5 Meisterschafts- und in Entscheidungsspielen nicht aufstiegsberechtigter Mannschaften dürfen Spieler/innen, die in der laufenden Meisterschaftsrunde in mehr als 3 Meisterschaftsspielen einer aufstiegsberechtigten Mannschaft mitgewirkt haben, nur eingesetzt werden, wenn sie
(1) mindestens an 4 Meisterschaftsspielen dieser nicht aufstiegsberechtigten Mannschaft teilgenommen haben, oder
(2) zum Zeitpunkt des fünftletzten Meisterschaftsspiels der aufstiegsberechtigten Mannschaft seit mindestens 2 Monaten kein Meisterschaftsspiel mehr in einer aufstiegsberechtigten Mannschaft bestritten haben.



Die oben genannte Spielordnung wurde von den Vereinsvertretern mit großer Mehrheit beim Verbandstag in Püttlingen abgesegnet. Man darf also gespannt sein, wer die Regelungen gut kennt, in jedem Fall empfiehlt es sich immer die Spielberechtigung im Hinblick auf die oben genannten Punkte hin zu prüfen und im Falle eines Verstoßes selbstverständlich von den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln Gebrauch zu machen. Dennoch: Der einfachste Weg zu Punkten sind Tore auf dem Platz...





 
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Autor:
Marc Schaber, 27. März 2013

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