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Infos zu Ausbildungsentschädigungen    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 5. November 2024

Da uns gerade jetzt, da viele Probetrainings großer Vereine im Jugendbereich stattfinden, zuletzt viele Anfragen erreicht haben, wollen wir kurz über die geltenden Regelungen im Jugendbereich hinsichtlich Ausbildungsentschädigungen informieren.
Seit dem Verbandstag 2023 steht dem abgebenden Verein im Jugendbereich eine Ausbildungsentschädigung zu, die insbesondere bei Wechseln zu höherklassigen Vereinen (Spielklasse der Ersten Herrenmannschaft), die abgebenden Vereine für die geleistete zumeist ehrenamtliche Arbeit im Jugendbereich entschädigen soll und gleichzeitig eine Wertschätzung für die Jugendarbeit darstellt. Für einen B-Jugendspieler, der sei jungen Jahren in der G-Jugend im Verein spielt und beispielsweise zu einem Regionalligisten wechselt werden über 2.000 € fällig.
Die Spielerlaubnis bei Vereinswechseln im Jugendbereich ist grundsätzlich in §12 der Jugendordnung des Saarländischen Fußballverbandes (SFV) geregelt, die Höhe der Entschädigungen ist in Absatz 3 dieses Paragraphen definiert:

Jugendordnung §12 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel:

(3) Für die Spielberechtigung für Pflichtspiele bei den A-Junioren und B-Juniorinnen des jeweils jüngeren Jahrgangs bis einschließlich D-Junioren bzw. D-Juniorinnen gelten folgende Regelungen:

1. Abmeldung bis zum 30. Juni und Eingang des Antrags bis zum 31. Oktober: Der Spieler erhält Spielberechtigung für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags, jedoch frühestens
ab dem 1. Juli, wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt, ansonsten zum 1. November. Bei Abmeldung eines/einer Juniors/Juniorin bis zum festgelegten Stichtag (30.06.) und Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. kann die Zustimmung des abgebenden Vereins durch Nachweis der Zahlung einer Entschädigung gemäß § 3.2 der DFB-Jugendordnung ersetzt werden.
2. Abmeldung bis zum 30. Juni und Eingang des Antrags ab dem 1. November: Die Spielberechtigung wird für alle Spiele des aufnehmenden Vereins ab dem Tag der Eingabe im DFBnet Pass Online (Antrag auf Spielberechtigung, Nachweis der Abmeldung) erteilt
3. Abmeldung nach dem 30. Juni: Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele nach Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten erteilt. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielberechtigung für Pflichtspiele erst zum 1. November des folgenden Spieljahres erteilt werden. Absatz 8, Nr. 4 bleibt unberührt
4. Für die Vereine der Junioren-Regionalligen gelten bei den A-Junioren bis zu den C-Junioren die vom DFB dafür erlassenen Rahmenrichtlinien, die für die Abmeldung auch einen anderen Stichtag als den 30. Juni vorgeben können
5. Für die Spielzeit 2022/2023 gilt: Der Vorstand des SFV kann abweichende Stichtage für den Vereinswechsel sowie ein von Absatz 3 abweichendes Datum festlegen.


Die Höhe der Entschädigungszahlungen, die sich aus der DFB-Jugendordnung ergeben, haben wir unten tabellarisch zusammengestellt. Wichtig bei den Ausbildungsentschädigungen im Jugendbereich ist insbesondere, dass eine frühzeitige offene Kommunikation zwischen dem aufnehmenden Verein und dem abgebenden Verein vor der Ansprache der Eltern stattfindet.

Ergänzende Hinweise: Die Höhe der Entschädigung richtet sich allein nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel, der nach dem 1. Mai vollzogen wird, gilt die Spielklasse der neuen Saison sowie die Altersklasse des/der Spielers/Spielerin, der er/sie in der neuen Saison angehört. Der Vereinswechsel ist vollzogen, wenn die erforderlichen Vereinswechselunterlagen vollständig beim zuständigen Mitgliedsverband eingegangen sind. Gehört der/die Spieler/Spielerin in der neuen Saison dem älteren A-Junioren-Jahrgang/dem älteren B-JuniorinnenJahrgang an, gilt § 16 der DFB-Spielordnung. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich bei pielern/Spielerinnen der älteren D-Junioren/-Juniorinnen bis zu den jüngeren A-Junioren/jüngeren B-Juniorinnen nach einem Grundbetrag sowie einem Betrag pro angefangenem Spieljahr (Spieljahre in den Altersklassen der G-, F- und E-Junioren/-Juniorinnen werden nicht berücksichtigt), in welchem der Junior/die Juniorin dem abgebenden Verein angehört hat. Für A-Junioren/B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs gilt § 16 der DFB-Spielordnung





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Autor:
Marc Schaber, 5. November 2024

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