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Welche Corona-Regeln gelten im Fußball?    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 25. Januar 2022

Die Vereine starten nach und nach in die Vorbereitung auf die Rückrunde der Saison 2022/2023. Schon bald stehen erste Vorbereitungsspiele an. Zeit auf die gültigen Corona-Regeln im Saarland zu blicken. Alle Angaben sind wie immer ohne Gewähr:

Welche Regelungen gelten aktuell im Saarland?
Der Freizeit- und Amateursport im Außenbereich und auf Außensportanlagen ist gem. § 6 I Nr. 3 nach Vorlage eines 2G-Nachweises (geimpft/genesen) erlaubt. Ohne Nachweis erlaubt ist die sportliche Betätigung allein oder mit dem eigenen Hausstand.
Sport im Innenbereich ist lediglich bei Vorlage eines 2G-plus-Nachweises gem. § 6 II Nr. 6 VO-CP erlaubt. Ein 2G-plus-Nachweis ist ein Nachweis über eine Genesung oder eine Impfung jeweils mit einem zusätzlichen Testnachweis nach Satz 1 Nummer 3. Des Weiteren stellt auch der Nachweis über eine Auffrischungsimpfung von Personen, die bereits eine Grundimmunisierung erhalten haben, einen 2G-plus-Nachweis dar. Ausgenommen von den 2 G und 2G-Plus- Regelungen sind gem. § 6 III:

- Personen die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können und einen Testnachweis führen.
- Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden, oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorlegen.
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden, oder einen Testnachweis nach § 2 I Nr. 3 vorlegen.

Sind Zuschauer erlaubt?
Zuschauer sind sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich gem. § 6 I Nr. 4, II Nr. 7 VO-CP erlaubt. Dies gilt sowohl für den Profi- als auch für den Amateursport. Ab dem 28.12.2021 tritt jedoch die Neuregelung des § 6 a VO-CP in Kraft (vgl. Art. 3), demnach sind ab dem 28.12. lediglich noch höchstens 1.000 gleichzeitig anwesende Besucher für Veranstaltungen erlaubt. Größere Veranstaltungen sind untersagt.
Zu beachten bleibt ferner die Zugangsvoraussetzung der 2G gem. § 6 I Nr. 4 i.V.m. § 2 I VO CP für alle Zuschauer im Außenbereich und ein 2G-plus-Nachweis (s.o.) im Innenbereich. Für Kinder unter 6, Kitakinder, Schüler und Schülerinnen sowie Menschen mit medizinischer Kontraindikation gilt das oben Gesagte entsprechend (vgl. § 6 III VO-CP). Im Übrigen sind die Regelungen des Hygienerahmenkonzepts für Veranstaltungen zu beachten. Die Maskenpflicht gilt für alle Besucher/Teilnehmer im Innenbereich gem. § 4 I Nr. 1 VO-CP. Ebenso gilt die Maskenpflicht im Außenbereich gem. § 4 I Nr. 4 VO-CP bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt, soweit ein Mindestabstand zu anderen als aus dem eigenen Haushalt stammenden oder in gerader Linie verwandten Personen nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen gelten im Innen- wie im Außenbereich für Sportreibende während des Sportbetriebs und während des Konsums von Getränken und Speisen § 4 II Nr. Nr. 6,7 VO-CP. Zudem generell ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren.

Müssen Minderjährige ebenfalls Nachweise erbringen?
Grundsätzlich unterliegen auch Minderjährige Sporttreibende im Außenbereich der 2G-Regelung und im Innenbereich der 2G-plus-Regelung, selbiges gilt für zuschauende Minderjährige im Außen- bzw. Innenbereich. Kinder unter 6 Jahren sind jedoch ausgenommen, ebenso ausgenommen sind Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden oder einen Nachweis nach § 2 I Nr. 3 VO-CP vorlegen. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder, die das 6. Lebensjahr bereits erreicht haben, aber in einer Kita an den regelmäßigen Testungen teilnehmen oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorlegen. Dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, aber auch für saarländische Schülerinnen und Schüler während den Weihnachtsferien.

Wieviel Personen dürfen in einer Sportstätte trainieren?
Es gibt keine Kapazitätsgrenzen mehr für das Training. Private sowie öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern sowie die Teilnahme an solchen Veranstaltungen sind jedoch nach §6a (2) untersagt.

Wer ist für die Öffnung und Schließung von Sportstätten zuständig?
In der Regel ist derjenige zuständig, der die Sportstätte unterhält oder betreibt. Die Ortspolizeibehörden können in ihrer Zuständigkeit jederzeit kontrollieren, dass alle Vorgaben der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingehalten werden.

Welche Unterscheidung gilt für Sport in der Öffentlichkeit und Sport auf Sportanlagen/in Sportstätten?
Wie bereits zu 1) erläutert, wird zwischen dem Außenbereich und dem Innenbereich differenziert.

Welche Einschränkungen und Vorgaben gelten für den Sportbetrieb in Sporthallen und geschlossenen Räumen?
Im Innenbereich gelten die 2G-plus-Regelungen gem. § 6 II Nr. 6 VO-CP. Ausgenommen sind die bereits in Frage 1 genannten Personengruppen.

Gibt es Zugangskontrollen zu den geöffneten Sportanlagen?
Der Betreiber/Nutzer der Sportanlage muss die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung sicherstellen. Insoweit ergibt sich bei Veranstaltungen eine Pflicht zur Zugangskontrolle vgl. § 16 der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Dürfen Sanitäranlagen genutzt werden?
Dusch- und Umkleideräume sowie WC-Anlagen dürfen genutzt werden. Parallel zu den Regelungen des Sportbetriebs gelten im Innenbereich die 2G-plus Regelung. Im Außenbereichssport gelten für die Kabinen- und Duschen-Nutzung die 2G und nicht die 2G+. Der Aufenthalt ist jedoch auf ein Minimum zu reduzieren und soll wenn möglich in Kleingruppen geschehen.

Welche Vorgaben gibt es für Vereinsgaststätten?
Hier gelten die Regelungen des § 6 II Nr. 9 VO-CP. Demnach gelten auch hier die 2G-plus-Regelungen für den Innenbereich. Für die Außenbereichsgastronomie gelten die 2G.Weitergehende Fragen klärt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

Welche Regelungen gelten für Trainerinnen und Trainer?
Trainer gelten grundsätzlich ebenfalls als Teilnehmer am Sportbetrieb. Trainer die in einem angemeldeten Arbeitsverhältnis stehen, unterfallen jedoch der Regelung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes und sind von dem Erfordernis eines 2G-Nachweises ausgenommen. Damit unterliegen auch Minijober der 3G-Regel für Arbeitnehmer.





 
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Autor:
Marc Schaber, 25. Januar 2022

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