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Welche Corona-Regeln gelten im Sport?    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 3. Dezember 2021

Wieder haben sich die Vorgaben in der Corona-Krise geändert, wieder gibt es auch für die Vereine neue Regelungen zu beachten, die sowohl den Spiel- als auch den Trainingsbetrieb betreffen. SCB-Online fasste den Stand zusammen - wie immer ohne Gewähr:

Welche Regelungen gelten aktuell im Saarland?
Der Freizeit- und Amateursport im Außenbereich und auf Außensportanlagen ist gem. § 6 I Nr. 3 nach Vorlage eines 2G-Nachweises (geimpft/genesen) erlaubt. Ohne Nachweis erlaubt ist die sportliche Betätigung allein oder mit dem eigenen Hausstand.

Sport im Innenbereich ist lediglich bei Vorlage eines 2G-plus-Nachweises (geimpft/genesen plus zusätzlich aktueller Test) gem. § 6 II Nr. 6 VO-CP erlaubt.

Ausgenommen von den 2 G und 2G-Plus- Regelungen sind gem. § 6 III:

- Personen die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können und einen Testnachweis führen.
- Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden,
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden.


Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist im Innen- wie im Außenbereich ohne weitere Erfordernisse möglich. Hier gelten ggf. die besonderen Bestimmungen für Arbeitnehmer.
Zum Berufssport gehören, oder sind gleichzusetzen alle Kaderathletinnen und Kaderathleten der Olympia-/Paralympics-, Perspektiv-, Nachwuchs- und Landeskader sowie die 1. bis 3. Liga in allen olympischen und nicht olympischen Sportarten, und die vierte Liga im Männerfußball (Regionalliga).
Zuschauer sind sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich gem. § 6 I Nr. 4, II Nr. 7 VO-CP erlaubt. Dies gilt sowohl für den Profi- als auch für den Amateursport. Es gibt keine Kapazitätsgrenzen mehr. Zu beachten bleibt allerdings die Zugangsvoraussetzung der 2G gem. § 6 I Nr. 4 i.V.m. § 2 I VO CP für alle Zuschauer im Außenbereich und ein 2G-plus-Nachweis im Innenbereich. Für Kinder unter 6, Kitakinder, Schüler und Schülerinnen sowie Menschen mit medizinischer Kontraindikation gilt das oben Gesagte entsprechend (vgl. § 6 III VO-CP). Im Übrigen sind die Regelungen des Hygienerahmenkonzepts für Veranstaltungen zu beachten. Die Maskenpflicht gilt für alle Besucher/Teilnehmer im Innenbereich gem. § 4 I Nr. 1 VO-CP. Ebenso gilt die Maskenpflicht im Außenbereich gem. § 4 I Nr. 4 VO-CP bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt, soweit ein Mindestabstand zu anderen als aus dem eigenen Haushalt stammenden oder in gerader Linie verwandten Personen nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen gelten im Innen- wie im Außenbereich für Sportreibende während des Sportbetriebs und während des Konsums von Getränken und Speisen § 4 II Nr. Nr. 6,7 VO-CP. Zudem generell ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren.

Müssen Minderjährige ebenfalls Nachweise erbringen?
Grundsätzlich unterliegen auch Minderjährige Sporttreibende im Außenbereich der 2G-Regelung und im Innenbereich der 2G-plus-Regelung, selbiges gilt für zuschauende Minderjährige im Außen- bzw. Innenbereich. Kinder unter 6 Jahren sind jedoch ausgenommen, ebenso ausgenommen sind Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. Diese erhalten entsprechende Bescheinigungen in ihren Schulen. Diese bekommen ausschließlich die Schülerinnen und Schüler, die nicht vom Präsenzunterricht abgemeldet sind und daher an den Testungen in der Schule teilnehmen bzw. der Schule einen entsprechenden anderen gültigen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion vorlegen. Die Bescheinigung ist ohne die Vorlage eines Testzertifikats dauerhaft gültig und wird zunächst auf den 22. Dezember 2021 befristet ausgestellt. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder, die das 6. Lebensjahr bereits erreicht haben, aber in einer Kita an den regelmäßigen Testungen teilnehmen.

Wieviel Personen dürfen in einer Sportstätte trainieren?
Es gibt keine Kapazitätsgrenzen mehr, weder für den Sport- noch für den Zuschauerbereich.

Wer ist für die Öffnung und Schließung von Sportstätten zuständig?
In der Regel ist derjenige zuständig, der die Sportstätte unterhält oder betreibt. Die Ortspolizeibehörden können in ihrer Zuständigkeit jederzeit kontrollieren, dass alle Vorgaben der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingehalten werden.

Welche Unterscheidung gilt für Sport in der Öffentlichkeit und Sport auf Sportanlagen/in Sportstätten?
Wie bereits zu 1) erläutert, wird zwischen dem Außenbereich und dem Innenbereich differenziert.

Welche Einschränkungen und Vorgaben gelten für den Sportbetrieb in Sporthallen und geschlossenen Räumen?
Im Innenbereich gelten die 2G-plus-Regelungen gem. § 6 II Nr. 6 VO-CP. Ausgenommen sind die bereits in Frage 1 genannten Personengruppen.

Gibt es Zugangskontrollen zu den geöffneten Sportanlagen?
Der Betreiber/Nutzer der Sportanlage muss die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung sicherstellen. Insoweit ergibt sich bei Veranstaltungen eine Pflicht zur Zugangskontrolle vgl. § 16 der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Welche Vorgaben gibt es für Vereinsgaststätten?
Hier gelten die Regelungen des § 6 II Nr. 9 VO-CP. Demnach gelten auch hier die 2G-plus-Regelungen für den Innenbereich. Für die Außenbereichsgastronomie gelten die 2G.Weitergehende Fragen klärt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

Dürfen Sanitäranlagen genutzt werden?
Dusch- und Umkleideräume sowie WC-Anlagen dürfen genutzt werden. Parallel zu den Regelungen des Sportbetriebs gelten im Innenbereich die 2G-plus Regelung. Im Außenbereichssport gelten für die Kabinen- und Duschen-Nutzung die 2G und nicht die 2G+. Der Aufenthalt ist jedoch auf ein Minimum zu reduzieren und soll wenn möglich in Kleingruppen geschehen.





 
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Autor:
Marc Schaber, 3. Dezember 2021

Aufrufe:
617
Kommentare:
1

Kommentare:
Zu diesem Artikel sind folgende Kommentare verfügbar


 
SCB-Onlineschrieb am 03.12.2021 um 10:20 UhrPREMIUM
Wir haben den Punkt "Dürfen Sanitäranlagen genutzt werden?" ergänzt...

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