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Corona: FAQs zum Sportbetrieb im Saarland    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 23. November 2021

Die neuen Corona-Bestimmungen sind im Saarland seit Samstag, den 20. November 2021 in Kraft. Der Landessportverband für das Saarland (LSVS) hat nun nochmals die wichtigsten Punkte aus Sicht der Sportler zusammengefasst: Nachfolgend werden wichtige Fragen zum Sportbetrieb im Saarland geklärt. Die FAQs basieren auf der Verordnung des Landes zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gültig ab dem 20. November 2021 und sind ohne Gewwähr:

Welche Regelungen gelten aktuell im Saarland?
Der Freizeit- und Amateursport im Außenbereich und auf Außensportanlagen ist ohne Einschränkungen erlaubt. Sport im Innenbereich ist lediglich bei Vorlage eines 2G-Nachweises gem. § 2 I Nr. 1, 2 VO-CP (geimpft oder genesen) erlaubt.
Ausgenommen sind:

- Personen die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV 2 geimpft werden können und einen Testnachweis führen.
- Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus getestet werden,
- Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist im Innen- wie im Außenbereich ohne weitere Erfordernisse möglich. Hier gelten ggf. die besonderen Bestimmungen für Arbeitnehmer.

Zum Berufssport gehören, oder sind gleichzusetzen alle Kaderathletinnen und Kaderathleten der Olympia-/Paralympics-, Perspektiv-, Nachwuchs- und Landeskader sowie die 1. bis 3. Liga in allen olympischen und nicht olympischen Sportarten, und die vierte Liga im Männerfußball (Regionalliga).

Zuschauer sind sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich gem. § 6 I Nr. 7 VO-CP erlaubt. Dies gilt sowohl für den Profi- als auch für den Amateursport. Es gibt keine Kapazitätsgrenzen mehr. Zu beachten bleibt allerdings die Zugangsvoraussetzung der 2G gem. § 6 I Nr. 7 i.V.m. § 2 I VO CP für alle Zuschauer im Innenbereich. Im Außenbereich gilt hingegen ein Optionsrecht: Entweder alle Personen legen einen 3G Nachweis vor, oder es gilt die Maskenpflicht vgl. § 4 I Nr. 4 i.V.m. § 4 II Nr. 8 VO-CP. Für Kinder unter 6, Kitakinder, Schüler und Schülerinnen sowie Menschen mit medizinischer Kontraindikation gilt das oben Gesagte entsprechend (vgl. § 6 II VO-CP). Im Übrigen sind die Regelungen des Hygienerahmenkonzepts für Veranstaltungen zu beachten.

2. Müssen Minderjährige ebenfalls getestet werden?
Grundsätzlich unterliegen auch Minderjährige Sporttreibende im Innenbereich den 2G Regelungen, selbiges gilt für zuschauende Minderjährige im Innenbereich. Kinder unter 6 Jahren sind jedoch ausgenommen, ebenso ausgenommen sind Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen
Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. Diese erhalten entsprechenden Bescheinigungen in ihren Schulen. Diese bekommen ausschließlich die Schülerinnen und Schüler, die nicht vom Präsenzunterricht abgemeldet sind und daher an den Testungen in der Schule teilnehmen bzw. der Schule einen entsprechenden anderen gültigen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion vorlegen. Die Bescheinigung ist ohne die Vorlage eines Testzertifikats dauerhaft gültig und wird zunächst auf den 22. Dezember 2021 befristet ausgestellt. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder, die das 6. Lebensjahr bereits erreicht haben, aber in einer Kita an den regelmäßigen Testungen teilnehmen.

3. Wie viele Personen dürfen in einer Sportstätte trainieren?
Es gibt keine Kapazitätsgrenzen mehr, weder für den Sport- noch für den Zuschauerbereich.

4. Dürfen Schwimmbäder/Thermen und Saunen nach der aktuell geltenden Verordnung öffnen?
Nach § 6 I Nr. 5 VO-CP dürfen Schwimm-, Spaß-, Freibäder, Thermen und Saunen öffnen. Vorausgesetzt wird jedoch die Vorlage eines 2G-Nachweises. Es gelten die bereits o.g. (s. Frage 1) Ausnahmen für Kinder unter 6 Jahren, Kitakinder, Schüler und Schülerinnen, sowie Menschen mit medizinischer Kontraindikation. Weitergehende Beschränkungen ergeben sich aus dem Hygienerahmenkonzept für Schwimmbäder.

5. Sind Fitnessstudios geöffnet?
Ja, Fitnessstudios dürfen ebenfalls unter Maßgabe des § 6 I Nr. 6 VO-CP öffnen.

6. Wer ist für die Öffnung und Schließung von Sportstätten zuständig?
In der Regel ist derjenige zuständig, der die Sportstätte unterhält oder betreibt. Die Ortspolizeibehörden können in ihrer Zuständigkeit jederzeit kontrollieren, dass alle Vorgaben der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingehalten werden.

7. Welche Unterscheidung gilt für Sport in der Öffentlichkeit und Sport auf Sportanlagen/in Sportstätten?
Wie bereits zu 1) erläutert, wird zwischen dem Außenbereich und dem Innenbereich differenziert.

8. Welche Einschränkungen und Vorgaben gelten für den Sportbetrieb in Sporthallen und geschlossenen Räumen?
Im Innenbereich gelten die 2G gem. § 6 I Nr. 6 VO-CP. Ausgenommen sind die bereits in Frage 1 genannten Personengruppen.

9. Wo findet man weitere Informationen?
Es gibt es ein Hygienerahmenkonzept zu Veranstaltungen gem. §§ 15 ff. der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten, zum Schwimmbadbetrieb §§ 34 ff. und zum Sportbetrieb gem. §§ 50 ff. Externer Link

Zudem hat der Deutsche Olympische Sportbund hat auf seiner Homepage Informationen zu Corona und Sport bereitgestellt. Dort finden sich auch die „Hygienestandards – Allgemeingültige Regelungen des Deutschen Olympischen Sportbundes“. Diese enthalten unverzichtbaren Hinweise für die Handhabe und die Umsetzung der Hygienebestimmungen. Zudem hat der DOSB für den überwiegenden Teil aller Spitzenverbände sportartspezifische Übergangsregeln hinterlegt. Diese geben sehr präzise Hinweise darauf, was Sportler in ihrer jeweiligen Sportart jetzt beachten müssen. Die Webseite erreichen Sie unter: Externer Link

Maßgeblich ist jedoch letztlich die gültige Verordnung zur Bekämpfung der Corona- Pandemie. Hilfreich sind auch die Hygieneleitlinien des Robert-Koch-Instituts.

10.Gibt es Zugangskontrollen zu den geöffneten Sportanlagen?
Der Betreiber/Nutzer der Sportanlage muss die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung sicherstellen. Insoweit ergibt sich bei Veranstaltungen eine Pflicht zur Zugangskontrolle vgl. § 16 der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

11. Dürfen Sanitäranlagen genutzt werden?
Dusch- und Umkleideräume sowie WC-Anlagen dürfen genutzt werden.

12. Wer ist zuständig für Fragen des Schulsports?
Diese Fragen klärt das Ministerium für Bildung und Kultur. Es ist zuständig für den Schulsport. Auch für alle Fragen in Zusammenhang mit der Abnahme der sportpraktischen Abiturprüfungen ist dieses Ministerium zuständig.

13. Welche Vorgaben gibt es für Vereinsgaststätten?
Hier gelten die Regelungen des § 6 I Nr. 9 VO-CP. Demnach gelten auch hier die 2G für den Innenbereich. Weitergehende Fragen klärt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.





 
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Autor:
Marc Schaber, 23. November 2021

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