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Welche Corona-Regeln gelten wo?    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 19. November 2021

Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens sowie der Belegungs- und Hospitalisierungsraten in den saarländischen Krankenhäusern, hat die saarländische Landesregierung die notwendigen Corona-Maßnahmen angepasst. Um den Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung der Corona-Infektion und deren strikte Eindämmung zu gewährleisten, werden für viele Bereiche striktere Maßnahmen angeordnet. Diese treten mit der neuen Corona-Verordnung am Samstag, den 20. November 2021, in Kraft und am Freitag, den 3. Dezember 2021 außer Kraft.
Die wesentliche Neuerung ist die Einführung der 2G- bzw. 3G-Regeln. Im Außenbereich werden die Verantwortlichen bei Veranstaltungen und Märkten zwischen der konsequenten Umsetzung der 3G-Regel oder einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle entscheiden können. Im Innenbereich gilt grundsätzlich die 2G-Regel, beispielsweise in Restaurants, wobei diese für Clubs und Discotheken aufgrund eines höheren Infektionsrisikos durch eine zusätzliche Testpflicht ergänzt wird. Hier greift die 2G+-Regel.
Im Schulbereich und im Hochschulbereich kehrt man zur Maskenpflicht zurück. Außerdem ist schulfremden Personen die Beteiligung an der Durchführung einer schulischen Veranstaltung in Innenbereich oder die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn Sie einen 2G-Nachweis vorlegen Zur Teilnahme an für den Schulbetrieb notwendigen Veranstaltungen, z.B. Elterngesprächen, ist ein 3G-Nachweis ausreichend.
Für den außerschulischen Bildungsbereich gelten je nach Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit der Durchführung und auch aufgrund des jeweiligen spezifischen Infektionsrisikos der Bildungsveranstaltungen die 3G (z.B. Fahrschulen, Erste-Hilfe-Kurse) bzw. 2G-Regel (z.B. künstlerischer Unterricht).


Wo gilt 2G bzw. 2G+?

Die 2-G Regel greift im Innenraum wie folgt:
- bei Veranstaltungen im Innenbereich
- bei sexuellen Dienstleistungen und im Prostitutionsgewerbe
- bei der Inanspruchnahme körpernaher (auch beim Frisörbesuch), nicht-medizinischer oder therapeutisch indizierter Dienstleistungen
- Hotelübernachtungen sind nur unter Einhaltung der 2G-Regel möglich
- in Schwimmbädern, Freizeitparks, Spielhallen, beim Sport, Museen, Theater, Kinos etc.
- in der Gastronomie; Ausnahme: die Abholung von Speisen ist ohne 2G, aber dann mit Maske möglich


Die 2G+ Regel greift wie folgt:
- In Clubs und Diskotheken
- für Besuche in Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken


Darüber hinaus sind in der neuen Verordnung auch die die 3-G Regeln im Außenbereich und in Ausnahmefällen im Innenbereich festgehalten. Diese greift wie folgt:
- Bei Veranstaltungen (wie bspw. Weihnachtsmärkte) besteht die Wahlmöglichkeit zwischen 3G oder Maskenpflicht
- Beim Präsenzbetrieb an Hochschulen gilt Maskenpflicht zusätzlich zu 3G Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen
- In Schulen zu Elterngesprächen
- Standesamtliche Trauungen


Wer ist von der 2G, 2G+ und 3G-Regelung ausgenommen?
Ausgenommen von 2G/2G+ bzw. 3G sind generell:
- Personen, die aufgrund medizinischer Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen, insbesondere Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel (mit aktuellem negativen Test!)
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- KiTa-Kinder über 6 und Schülerinnen und Schüler bei regelmäßiger Teilnahme am Testangebot in der Einrichtung


„Unser gemeinsames Ziel muss es sein, die tägliche Zahl der Neuinfektionen wieder zu verringern. Die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Kontaktnachverfolgung waren und sind dafür wesentlich. Alle Saarländerinnen und Saarländer sind weiterhin gefordert, die Regelungen zu berücksichtigen und somit am gemeinsamen Erfolg gegen die steigenden Infektionszahlen mitzuwirken“, appelliert Bachmann abschließend.





 
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Autor:
Marc Schaber, 19. November 2021

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