Am Freitag, den 4. Juni 2021 tritt die "Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 02. Juni 2021" in Kraft, die auch Lockerungen für den Amateursport enthält speziell für das Jugendtraining. Weiter ist ein Hygienekonzept die Voraussetzung für die Durchführung eines Trainingsbetriebs:
§ 5 Hygienekonzepte
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Neu ist, dass minderjährige Sportler von der Testpflicht bei Kontaktsport im Außenbereich ausgenommen sind, was speziell im Jugendbereich die organisatorische Hürde für den Trainingsbetrieb herabsetzt:
§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen
(4) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist zulässig in der Form von:
1. kontaktfreier Sport im Außenbereich,
2. Kontaktsport im Außenbereich, kontaktfreiem Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Innenbereich sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige beim Kontaktsport im Außenbereich.
Zuschauer sind auch weiter nicht erlaubt aber "Begleitpersonen von Minderjährigen zählen nicht als Zuschauer und sind gestattet; sie müssen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen.".