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Auswirkungen der neuen Rechtsverordnung    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 19. April 2021

Am Freitagabend (16. April 2021) beriet sich der Ministerrat gemeinsam mit den Expertinnen und Experten, um die aktuelle Situation im Saarland zu analysieren und zu beraten und beschloss auf der Grundlage dieser Beratung am Samstag (17. April 2021) die derzeit gültige Rechtsverordnung, aufgrund des gesteigerten Infektionsgeschehens, um eine Woche zu verlängern und an einigen Stellen zu verschärfen. SCB-Online blickt wie immer im Kontext des Amateurfußballs auf die neuen Bestimmungen, natürlich verstehen sich alle Angaben ohne Gewähr:

Den Trainingsbetrieb im Fußball-Amateurbereich betrifft dies aber zunächst nicht sofern Hygienekonzepte vorliegen. Zum Sportbetrieb heißt es in §5 zu den Hygienekonzepten:

"Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbesondere erforderlich für

[...]

5. den Sportbetrieb"


Für den Trainingsbetrieb sind die Voraussetzungen nach §7 der Rechtsverordnung wie in der Vorwoche:

"Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kontaktfreiem Sport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig.

Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.

Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 im Innenbereich; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Ausschluss von Zuschauern."


Der Ministerrat hat folgende Änderungen der Rechtsverordnung beschlossen:

- Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards in allen Bereichen, in denen bisher die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand.
- Keine Ausnahmen mehr bei der Testpflicht in der Außengastronomie, Theater und Konzerten. Alle Personen müssen ein negatives Testergebnis vorlegen.
- Ausweitung der Kontrollmaßnahmen durch die Vollzugspolizei
- Vorbereitung einer Testpflicht an den Grund- und Förderschulen und freiwilliges Testangebot an den Kindertageseinrichtungen.

„Unser Saarlandmodell wirkt, wir müssen aber auch weiterhin Kontakte im privaten wie auch im beruflichen Bereich deutlich reduzieren und hier insbesondere auf eine breitangelegte Testung setzen. Unser Saarlandmodell war nie als ein reines Lockerungsmodell gedacht. Vielmehr ist und bleibt es ein Steuerungsmodell, das auf eine langfristige Strategie setzt und anhand eines Ampelsystems flexibel und verantwortungsvoll auf die jeweilige Infektionsentwicklung reagiert. Ein Ziel ist es, Anreize für mehr Bürgertestungen zu geben, denn je mehr wir testen, desto mehr Infektionen decken wir auf. Das hilft uns, die Infektionsketten schnell zu durchbrechen und somit das Infektionsgeschehen langfristig zu senken. Wir haben aber auch immer gesagt, dass wir bei einer Überlastung des Gesundheitssystems die Ampelstufe rot aktivieren werden, um somit das Gesundheitssystem und insbesondere die Mitarbeitenden in den Krankenhäusern zu schützen. Die rote Ampel ist mithin ein unverzichtbarer Bestandteil des Saarlandmodells. Daran hat sich nach wie vor nichts geändert.“, erklärt Ministerpräsident Tobias Hans.





 
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Autor:
Marc Schaber, 19. April 2021

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