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Kontaktsport: Diese Vorgaben gelten ab heute    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 6. April 2021

Ab dem heutigen Dienstag, den 6. April 2021 startet das Saarland-Modell und vor allem die Fußballer im Bliestal blicken auf die Änderungen hinsichtlich des Trainingsbetriebs, ist doch zum ersten Mal seit vergangenem November wieder Kontaktsport erlaubt. Folgende Regelungen gelten für den Sport:

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kontaktfreiem Sport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig. Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.

Bei der Durchführung des Sportbetriebes müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 im Innenbereich; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Ausschluss von Zuschauern.


Besonders die Tests stellen dabei natürlich eine Hürde dar, sind aber ein wesentlicher Bestandteil des Saarland-Modells. Hierzu ist Folgendes geregelt:

Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgesehen ist, gilt:

1.) Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in elektronischer oder schriftlicher Form hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Hierzu kann das in der Anlage vorhandene Muster verwendet werden oder ein dem Inhalt nach entsprechendes.
2.) Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
3.) Die zugrunde liegende Entnahme eines Abstrichs darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
4.) Das Testergebnis ist durch die durchführende Stelle zu bescheinigen. Selbsttests kommt Beweiskraft im Sinne dieser Verordnung nur zu, wenn sie vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen durchgeführt werden,
5.) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens­jahres sind von der Testung befreit.


Man darf also gespannt sein, welche Lösungen die Vereine erarbeiten werden um langsam aber sicher zur Normalität zurückzukehren zu können.





 
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Autor:
Marc Schaber, 6. April 2021

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