Nachdem in der letzten Woche die ersten Lockerungen von der Bundesregierung angekündigt und von der saarländischen Regierung konkretisiert wurden, hat das saarländische Innenministerium einige Erläuterungen für den Sport veröffentlicht:
FAQ zu dem Themenbereich „Sport“
Darf ich Sport treiben?
Grundsätzlich sind das kontaktlose Sporttreiben im Freien (z.B. Joggen, Fahrradfahren, Inliner fahren) und das kontaktlose Sporttreiben von Individualsportarten auf Sportanlagen im Freien (z.B. Leichtathletik, Golf, Tennis) gestattet. Sie dürfen also Sport auf den geöffneten Anlagen treiben, wenn Sie den Sport alleine oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen ausüben. Es darf dabei jedoch auf keinen Fall zu einer Gruppenbildung bei der Ausübung des Sports kommen. Ebenso ist der Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten, um sich und andere nicht zu gefährden. Sollten die Abstandsregelungen in einer Sportanlage nicht eingehalten werden können, kann diese für die Nutzung gesperrt werden. Beispiel Tennis: Die Tennisplätze unter freiem Himmel dürfen zu zweit genutzt werden. Das Doppelspiel sollte jedoch momentan nicht trainiert werden, da dort der gebotene Mindestabstand von 1,50 Metern nicht zu jeder Zeit gewährleistet werden kann. Auch der Wettkampfbetrieb ist weiterhin untersagt.
Was ist unter Individualsportarten zu verstehen?
Unter Individualsportarten fasst man Sportarten, die überwiegend auf den Leistungen des Individuums basieren und nicht primär in Mannschaften organisiert sind (z.B. Leichtathletik, Golf, Tennis). Von Individualsportarten unterscheiden sich die Mannschaftssportarten, deren Ausübung momentan grundsätzlich nicht erlaubt ist.
Welche Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind einzuhalten?
Generell ist bei der Sportausübung immer darauf zu achten, dass Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen eingehalten werden; v.a. bei einer gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten (z.B. bei der Leichtathletik) ist dies von besonderer Bedeutung. Außerdem ist zu beachten, dass Umkleidekabine und Gastronomiebereiche, Nassbereiche und Gesellschafts- Gemeinschaftsräume an den Sportstätten nicht genutzt werden. Auch Warteschlangen sind beim Zutritt und Verlassen der Anlagen zu vermeiden. Die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist möglich. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Es sollte ebenfalls darauf geachtet werden, dass Risikogruppen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes keiner Gefahr ausgesetzt werden. Zuschauer sind nicht erlaubt.