Gleich zwei Mal musste die Sportsgerichtsbarkeit im Viertelfinale des Saarlandpokals eingreifen:
Das Spiel zwischen dem FC Noswendel-Wandern und den SF Köllerbach wurde abgebrochen und wird nun wiederholt. „Wir sind von der Entscheidung der Spruchkammer überrascht, aber wir werden auf rechtliche Einwände verzichten“, erklärte Köllerbachs Sportvorstand Bernd Gillet in der Saarbrücker Zeitung. „Wir wollen damit verhindern, dass ein möglicher Halbfinal-Einzug am grünen Tisch einen faden Beigeschmack hat.“ Die Partie wurde für Mittwoch, den 4. April 2018 um 19:00 Uhr im Waldstadion des SV Rot-Weiß Hasborn neu angesetzt.
Nach Angaben Gillets habe die Spruchkammer argumentiert, dass Schiedsrichter Julian Geid die Begegnung nach einem Tritt eines Funktionärs des FC Noswendel Wadern gegen Köllerbachs Spielertrainer Robin Vogtland – er spielte nicht mit – nicht zwingend habe abbrechen müssen.
Beim Spiel des FC 08 Homburg gegen den 1. FC Saarbrücken zog der FCS durch einen 2:1-Erfolg sportlich ins Viertelfinale ein, die Ereignisseabseits des Spielfeldes haben für den FCS aber folgen, wie der SFV in einer Pressemitteilung erklärte: Eine Geldstrafe von 5.000 € sowie weitere Auflagen wurden für den 1. FC Saarbrücken verhängt:
Die Spruchkammer Aktive des Saarländischen Fußballverbandes hat folgendes Urteil gefällt:
1. Der 1. FC Saarbrücken wird wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger beim Saarland-Pokal-Viertelfinale FC 08 Homburg – 1. FC Saarbrücken vom 14.03.2018 gemäß § 1 Abs. 1 Strafordnung SFV i. V. m. §§ 46 Abs. 1 Spielordnung SFV, 6 a Abs. 4 Nr. 3 der Satzung zu einer Geldstrafe von 5.000,00 € verurteilt.
2. Dem 1. FC Saarbrücken werden darüber hinaus für die weiteren Spiele im Saarland-Pokal der Spielzeit 2017/2018 folgende sicherheitstechnischen und organisatorischen Auflagen erteilt:
a) In dem für die Fans des 1. FC Saarbrücken vorgesehenen Bereich der Spielstätte dürfen keine Banner, Plakate, Transparente, Fahnen, Stangen, Blockfahnen und ähnliches eingebracht werden. Das Anbringen oder Aufhängen von Gegenständen an Zäunen durch Fans des 1. FC Saarbrücken ist untersagt. Es gilt ein striktes Vermummungsverbot.
b) Dem 1. FC Saarbrücken werden für das Saarland-Pokal Halbfinalspiel beim FSV Jägersburg lediglich 100 Eintrittskarten zur Verfügung gestellt. Der 1. FC Saarbrücken darf diese Eintrittskarten nur in personalisierter Form an Personen, die kein Sicherheitsrisiko darstellen, abgeben, d. h. die jeweilige Eintrittskarte ist mit dem Namen des Berechtigten zu versehen und der Berechtigte hat beim Betreten der Sportanlage des FSV Jägersburg neben der personalisierten Eintrittskarte seinen gültigen Personalausweis vorzuzeigen. Im Übrigen wird das Saarland-Pokal-Halbfinalspiel unter Ausschluss von Fans des 1. FC Saarbrücken ausgetragen. Der FSV Jägersburg hat zur Verstärkung seines Ordnungsdienstes und zur Kontrolle der Auflagen gemäß Ziffer 2 a und b dieses Urteils 15 gewerbliche Ordner einzusetzen. Der 1. FC Saarbrücken ist verpflichtet, dem FSV Jägersburg die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.
c) Sollte der 1. FC Saarbrücken das Endspiel im Saarland-Pokal 2017/2018 erreichen, so ist der 1. FC Saarbrücken verpflichtet, 60 Minuten vor Spielbeginn bis 60 Minuten nach Spielende eine professionelle Videoaufzeichnungstechnik einzusetzen. Diese ist gut sichtbar so zu positionieren, dass der Zuschauerbereich, in dem sich die „Ultra-Gruppierungen“ des 1. FC Saarbrücken aufhalten, vollständig aufgenommen wird. Kommt es im gefilmten Bereich zu Verfehlungen, insbesondere zu Verstößen gegen die Stadionordnung, die Ordnungen des Saarländischen Fußballverbandes oder zu Gesetzesverstößen, so sind die Aufnahmen dem Saarländischen Fußballverband und dem Polizeivollzugsdienst umgehend unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Die Videoaufzeichnung muss gewährleisten, dass einzelne Fans bei Verfehlungen erkennbar sind und „herausgefiltert werden können.“ Die Kosten der vorstehenden Videoaufzeichnungstechnik hat der 1. FC Saarbrücken zu tragen. Darüber hinaus hat der 1. FC Saarbrücken bei einer möglichen Teilnahme am Endspiel des Saarland-Pokals 2017/2018 60 % der für den notwendigen gewerblichen Ordnungsdienst anfallenden Kosten vorab zu tragen. Nur die restlichen 40 % der Kosten für den notwendigen gewerblichen Ordnungsdienst werden bei der Abrechnung des Pokalspiels nach den Bestimmungen der Spielordnung berücksichtigt. Die Anzahl der einzusetzenden gewerblichen Ordner wird vom Verbandsspielausschuss nach Abstimmung mit der zuständigen Polizeidienststelle festgelegt.
3. Dem 1. FC Saarbrücken wird für den Fall eines erneuten unsportlichen Verhaltens seiner Fans bei den restlichen Spielen des Saarland-Pokals 2017/2018 sowie den Spielen des Saarland-Pokals 2018/2019 der Ausschluss von den weiteren Spielen des Saarland-Pokals der Spielzeit 2017/2018 und/oder 2018/2019 angedroht (§ 1 Nr. 1 der Strafordnung i. V. m. § 6 a Abs. 1 und § 6 a Abs. 4 Nr. 6 der Satzung).
4. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 100,00 € trägt der 1. FC Saarbrücken.
5. Die Berufungsfrist gegen dieses Urteil wird gemäß § 28 Abs. 2 der Rechtsordnung SFV auf 24 Stunden abgekürzt.