Kurz vor dem Saisonstart passte der Saarländische Fußballverband (SFV) §21 (1) der Spielordnung an, was zu weitreichenden Änderungen hinsichtlich des Spielrechts für A-Junioren führt:
§ 21 Spielberechtigung für Junioren/Juniorinnen in Aktiven-Mannschaften
(1) A-Junioren die das 17. Lebensjahr vollendet haben, kann eine Spielberechtigung für alle Herrenmannschaften ihres Vereins erteilt werden. Die Spielberechtigung für Junioren-Mannschaften bleibt daneben bestehen. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist grundsätzlich spielberechtigt für die Aktiven-Mannschaften seines Vereins. Für A-Junioren, die einer Jugend-Förder-Gemeinschaft (JFG) angehören, gelten jedoch vorrangig die Vorschriften des § 21 der Jugendordnung in Verbindung mit den Richtlinien für Junioren-Förder-Gemeinschaften.
Damit sind also auch A-Junioren des jüngeren Jahrgangs für Aktiventeams spielberechtigt. Die bisherigen abgewiesenen Anträge können somit ab heute erneut beantragt werden.
Es ist allerdings fraglich wie lange diese auf dem letztjährigen Verbandstag beschlossene Änderung Bestand haben wird, stellt sie doch einen Verstoß gegen geltendes DFB-Recht dar und wurde vor einigen schoneinmal von DFB-Seite gekippt. Die betreffende Passage in der DFB-Jugendordnung lautet wie folgt:
§6 Freigabe von Juniorinnen für Frauen- und Junioren für Herren-Mannschaften
1. Junioren/Juniorinnen dürfen grundsätzlich nicht in einer Herren- bzw. Frauen-Mannschaft spielen. Bei Zuwiderhandlungen sind die Junioren/Juniorinnen nicht spielberechtigt. Die Vereine bzw. Tochtergesellschaften tragen dann die spieltechnischen Folgen nach den Vorschriften der maßgeblichen Spielordnung. Außerdem werden die betreffenden Vereine und Tochtergesellschaften bestraft. Gegen die Junioren/Juniorinnen können Erziehungsmaßnahmen verhängt werden.
2. A-Junioren des älteren Jahrgangs oder solchen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann der zuständige Mitgliedsverband eine Spielerlaubnis für alle Herren-Mannschaften ihres Vereins erteilen. Die Spielerlaubnis für Junioren-Mannschaften bleibt daneben bestehen. Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen die Erteilung einer Spielerlaubnis für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs für die erste Amateur-Mannschaft möglich. Die Spielerlaubnis für die zweite Amateur-Mannschaft
eines Vereins kann erteilt werden, wenn diese mindestens der fünften Spielklassenebene (3. Amateur-Spielklasse) angehört. Die Sätze eins und zwei dieses Absatzes gelten nur für Spieler, die einer DFB-Auswahl oder der Auswahl eines Mitgliedsverbands angehören oder die eine Spielberechtigung für einen Lizenzverein, einen Verein der 3. Liga oder Amateurverein mit Leistungszentrum gemäß § 7b besitzen.
Besteht für A-Junioren des jüngeren oder B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen durch den betreffenden Verbands-Jugendausschuss oder des für Mädchen zuständigen Ausschusses des Mitgliedsverbandes eine Spielerlaubnis für eine Amateur-Mannschaft erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist.