Aufgrund der Corona-Pandemie kam es auch in diesem Jahr zu Anpassungen in der Spielordnung die Erteilung der Spielerlaubnis ohne Wartefrist betreffend. Hierzu wurde §69 der Spielordnung wie folgt geändert (fettgedruckter Bereich):
§ 69 Erteilung der Spielerlaubnis ohne Wartefrist
(1) Einem Amateur soll ohne Wartefrist Spielerlaubnis erteilt werden, wenn
1. er nachweist, dass er, ohne gesperrt gewesen zu sein, seit mindestens sechs Monaten
unverschuldet nicht mehr gespielt hat
2. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Monaten mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt
3. Bei der Berechnung des Zeitraumes gemäß Ziffer 1 sind Zeiträume, in denen wegen der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wurde, nicht anzurechnen. Diese Zeiträume sind vom 15. März 2020 bis zum 12.7.2020 und vom 25.10.2020 bis zum 30.06.2021. Dies gilt für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021.
4. sein bisheriger Verein den Spielbetrieb eingestellt hat
5. er einem neu gegründeten Verein an seinem Wohnort innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung der Aufnahme in den SFV beitritt und wenn er an seinem Wohnort bisher keine Spielmöglichkeit hatte
6. der neue Verein der Rückkehr zum alten Verein zustimmt und wenn der Spieler für den neuen Verein noch kein Pflichtspiel bestritten hat
7. ein Spieler während des Laufes einer Wartefrist aufgrund der Nichtzustimmung zum Vereinswechsel zu seinem bisherigen Verein zurückkehrt und noch kein Spiel für den neuen Verein gespielt hat
8. er zu Studienzwecken für eine befristete Zeit seinen Wohnsitz gewechselt und bei einem Verein am Studienort gespielt hatte und danach zu seinem alten Verein zurückkehrt
9. er das 40. Lebensjahr vollendet hat, der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt und es sich um den ersten Antrag auf Vereinswechsel im laufenden Spieljahr handelt
(2) Einem ausländischen Spieler soll ohne Wartefrist Spielerlaubnis erteilt werden, wenn er nachweist, dass er bisher keine Spielerlaubnis in einem der FIFA angehörenden Verband
hatte. Das Nähere regeln die Bestimmungen des DFB.
(3) Absatz 1, Nr.1 - 7 und § 70 gelten auch für Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden I und II.