Die CoroanKrise hat Saarland und den Amateurfußball weiter fest im Griff. Welche Regeln am Montag gelten erfährt man bisweilen nur aus den großen Medien im Saarland. Eine Rechtsverordnung ist (stand Samstag, den 6. März 2021 um 10:43 Uhr) noch nicht abrufbar. Was also gilt ab Montag für den Amateursport. Die Saarbrücker Zeitung berichtet über folgende Reglung:
"Individualsport im Außenbereich ist in einer Gruppe von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Kinder bis 14 Jahre dürfen zu Zehnt draußen gemeinsam kontaktfreien Sport betreiben. Hier ist die Regelung im Saarland strenger als in der Bund-Länder-Vereinbarung, die sogar 20 Kindern erlaubt, im freien Individualsport zu betreiben."
SCB-Online hat am Samstagmorgen beim Gesundheitsamt des Saarlandes nachgefragt und eine entsprechende Version der Rechtsverordnung wurde zeitnah zugesichert. Es scheint schon grotesk, dass das Dokument, dass ab Montag, den 8. März 2021 die Grundlage aller Planungen im Einzelhandel und Sport sowie dem öffentlichen Leben ist, am Samstag, den 6. März 2021 noch nicht öffentlich verfügbar ist.
Nachtrag: Seit Sonntagmorgen liegt der Wortlaut der neuen Rechtsverordnung endlich vor:
§ 5 Hygienekonzepte
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen
[...]
(5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Abweichend davon sind kontaktfreier Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre exklusive einer Aufsichtsperson im Außenbereich auch auf Außensportanlagen zulässig. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist zulässig. Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten gestattet. Die Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
1: konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
2: Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
3: keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs und
4: Ausschluss von Zuschauern.
Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleichgestellter Kadersportlerinnen und -sportler kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 7 Nummer 1 erteilen.